Rz. 36

Die Schiedsstelle kann nur dann entscheiden, wenn sie beschlussfähig ist. Anders als bei einem Gericht setzt das Gesetz dabei nicht zwingend voraus, dass alle Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sind. Vielmehr gebieten es das Bedürfnis der Verfahrenskonzentration und der Beschleunigungsgrundsatz, die Anwesenheit eines Quorums ausreichen zu lassen, das in den Verfahrensverordnungen der Länder zulässigerweise näher bestimmt werden kann. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften führt zwingend zur Nichtigkeit des Schiedsspruchs.

 

Rz. 37

Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen über den Ablauf der Beratung. Da nur die Mitglieder der Schiedsstelle stimmberechtigt sind, ist es jedoch unzulässig, anderen die Teilnahme an der Beratung zu gestatten (ebenso Armborster, a. a. O., Rz. 542).

 

Rz. 38

Alle Mitglieder der Schiedsstelle haben gleiches Stimmrecht. Die Schiedsstelle entscheidet dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 4 nach mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Zu lesen ist dies i. S. von "Mehrheit der anwesenden Mitglieder", also i. S. einer einfachen Mehrheit (Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 80 Rz. 17; a. A. Münder, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 80 Rz. 6). Andernfalls wären die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit weitestgehend unwirksam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Abs. 4 Satz 5).

 

Rz. 39

Der Schiedsspruch ist Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97, BVerwGE 108 S. 47; BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00 R, BSGE 87 S. 199). Das war bereits vor Inkrafttreten des SGB XII anerkannt und gilt seither unverändert (LSG Saarland, Beschluss v. 4.12.2008, L 11 B 10/08 SO; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 17; Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 7. Aufl. 2006, § 80 Rz. 7; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 80 Rz. 19). Im Hinblick darauf muss er insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis genügen (§ 33 Abs. 1 SGB X) und begründet werden (§ 35 SGB X). Er ist den Beteiligten bekannt zu geben (§ 37 SGB X). Offenbare Unrichtigkeiten bei der schriftlichen Abfassung können jederzeit von Amts wegen und auf Antrag berichtigt werden (§ 38 SGB X). Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit erlangen Schiedssprüche Bestandskraft (§ 77 SGG).

 

Rz. 40

Inhaltlich steht der Schiedsstelle im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 75 Abs. 1 Satz 4 (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit, leistungsgerechtes Entgelt) eine Einschätzungsprärogative zu (Hamburgisches OVG, Beschluss v. 9.5.2006, 4 Bf 326/04). Die Schiedsämter haben einen weiten Gestaltungsspielraum, der ebenso groß ist wie derjenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlungen erzielten Vereinbarung (BSG, Urteil v. 10.5.2000, B 6 KA 20/99 R). Zur gerichtlichen Überprüfung vgl. Rz. 42 ff.

 

Rz. 41

Im Rahmen des Schiedsverfahrens ist darüber hinaus eine Kostenentscheidung zu treffen. Diese muss nicht zwingend im Rahmen des Schiedsspruchs ergehen. Vielmehr können die Ausführungsverordnungen auch vorsehen, dass die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein zu treffen ist. Eine Entscheidung des Vorsitzenden wird in jedem Fall dann in Betracht kommen, wenn sich das Verfahren anders als durch Schiedsspruch erledigt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den Grundsätzen, die in der Ausführungsverordnung vorgesehen sind. Sie kann dem Veranlassungsprinzip folgen oder dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

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