Rz. 65

Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG gezahlt werden, ist gemäß Abs. 2 Satz 2 abweichend von Satz 1 Nr. 2 bis 4 und den Abs. 3 und 6 ein pauschaler Absetzbetrag von bis zu 200,00 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12) und solchen nach § 1835a BGB (§ 3 Nr. 26b EStG) sowie Einnahmen von ehrenamtlich tätigen Übungsleitern u.ä. (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie bestimmten nebenberuflich Tätigen (§ 3 Nr. 26a EStG). Mit Satz 3 wurde – in Anlehnung an die Regelung des SGB II – klargestellt, dass mit dem Freibetrag aus Satz 2 pauschal alle Absetzbeträge aus Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und aus Abs. 3 und 6 abgegolten sind (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 45). Der Gesetzgeber beabsichtigte zum einen die Förderung des Ehrenamtes, da bis zu einer Höhe von 200,00 EUR das gesamte Einkommen bzw. die gesamten Bezüge aus der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Zum anderen sollte die Verwaltung entlastet werden, da neben dem Freibetrag des Abs. 2 Satz 2 keine anderen Absetzbeträge für dieses Einkommen mehr zu prüfen sind. Absetzbeträge nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind dem jeweiligen Einkommen zuzuordnen und können neben Satz 2 nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich nicht auf die Bezüge oder Einnahmen nach Satz 2 beziehen (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 45). Die Vorschrift war bis zum 31.12.2017 in Abs. 3 Satz 4 verortet. Sie setzt die Steuerfreiheit der genannten Einnahmen voraus.

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