Rz. 70

In Abs. 4 wurde durch Art. 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag für zusätzliche Altersvorsorge eingeführt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt danach ein Sockelbetrag von 100,00 EUR monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 % des übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage 1 zu § 28, außer Betracht. Durch die Deckelung konnte ein Leistungsberechtigter 2018 also bis zu 208,00 EUR, 2019 bis zu 212,00 EUR und 2020 bis zu 216,00 EUR (jeweils 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage 1 zu § 28) als Freibetrag geltend machen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des zusätzlichen Einkommensfreibetrages der Abs. 4 und 5 und des neuen Freibetrages für die Auszahlungsphase in § 90 Abs. 2 Nr. 2 einen Anreiz setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Insbesondere sollte eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern erreicht werden (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 43). Der Freibetrag des Abs. 4 trat zu den bisherigen Freibeträgen hinzu, sodass ein Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gleichzeitig den Freibetrag nach Abs. 3 für sein Erwerbseinkommen und den Freibetrag nach Abs. 4 für seine zusätzliche Altersvorsorge geltend machen kann.

 

Rz. 71

Welche Formen der zusätzlichen Altersvorsorge von dem Freibetrag des Abs. 4 umfasst sind, regelt Abs. 5. Nach Satz 1 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahltes Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern, vom Freibetrag des Abs. 4 umfasst. Damit werden Leistungen, die auf freiwilliger Grundlage erworben wurden, zur Reduzierung der Bedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze privilegiert, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Alterssicherungssystem und unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung (z. B. durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 (freiwillige Versicherung) oder nach § 4 SGB VI (Versicherungspflicht auf Antrag)), nicht hingegen Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 44).

 

Rz. 72

Vom Freibetrag umfasst sind nur solche Einkommen, die als monatliche Leistung bis zum Lebensende ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass nur solche Einkommen privilegiert werden, die Bedürftigkeit nach Überschreiten der Regelaltersgrenze dauerhaft reduzieren (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 44). Nicht von Abs. 4, 5 Satz 1 umfasst sind danach Einkommen, wenn der Leistungsberechtigte eine Kapitalabfindung während des verbleibenden Rentenanspruchs verlangen könnte (sog. Kapitalwahlrecht). Bei Bestehen eines Kapitalwahlrechts ist das gesamte vorhandene (Renten-)Kapital zunächst als vorhandenes und verwertbares Vermögen einzusetzen (sofern es nicht nach § 90 Abs. 2 oder 3 geschützt ist). Der Leistungsberechtigte muss also ggf. vor Bezug von Leistungen nach dem SGB XII auf das Recht zur Kapitalisierung zugunsten einer lebenslangen Auszahlung verzichten. Abs. 5 Satz 3 normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz der monatlichen Auszahlung. Danach ist in Fällen, in denen bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zusammengefasst werden, das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass solche Zusammenfassungen, auf die der Leistungsberechtigte zum Teil keine Einwirkungsmöglichkeiten hat, nicht für ihn nachteilig in der Anwendung des Einkommensfreibetrages auswirken (vgl. BT-Drs. 780/16 S. 44).

 

Rz. 73

Nach Abs. 5 Satz 2 umfasst der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung i. S. des Betriebsrentengesetzes, einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Renten) und einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag (sog. Basis-Renten).

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