Rz. 9

Bei der Ermittlung des Einkommens gilt, wie sich dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 entnehmen lässt ("monatliches Einkommen"), das Monatsprinzip. Zu berücksichtigen ist das erzielte Einkommen im Bedarfsmonat. Bedarfsmonat ist der Monat, in dem der Bedarf zu decken ist, also eine gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehende Forderung fällig wird (Fälligkeitsmonat). Werden Forderungen in unterschiedlichen Monaten fällig, hat eine Gegenüberstellung der Monatseinkommen und der jeweils fällig werdenden (Teil-)Forderungen für alle Bedarfsmonate einzeln zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil v. 4.4.2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 85 Rz. 14; Kiss, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 85 Rz. 14).

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