Rz. 11

Der Grundbetrag beträgt das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Da nach § 29 Abs. 2 bis 4 länderspezifische Regelbedarfsstufen möglich sind, bestimmt sich die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält (Abs. 3 Satz 1). Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen richtet sich die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten bzw. seiner Eltern (Abs. 3 Satz 2). Nach § 86 können die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen einen höheren Grundbetrag zugrunde legen.

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