Rz. 26
Die Einkommensgrenze nach Abs. 2 Satz 1 entspricht im Hinblick auf den Grundbetrag und die Unterkunftskosten im Wesentlichen Abs. 1; an die Stelle des nicht vorhandenen Ehegatten oder Lebenspartners ("unverheiratet") treten die Eltern des Minderjährigen.
Rz. 27
Minderjährig sind Bedürftige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 2 BGB). Die Eltern sind dessen Mutter und Vater. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB); Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gemäß § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).
2.3.1 Grundbetrag (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 28
Der Grundbetrag beträgt das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Sind die Einkünfte der Eltern oder eines Elternteils des Leistungsberechtigten maßgebend, richtet sich die Regelbedarfsstufe 1 nach deren gewöhnlichem Aufenthalt (Abs. 3 Satz 2). Ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, bestimmt sich die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält (Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1).
2.3.2 Kosten der Unterkunft (Abs. 2 Nr. 2)
Rz. 29
Hier gelten dieselben Grundsätze wie nach Abs. 1 Nr. 2, vgl. Rz. 10 ff.
2.3.3 Familienzuschlag (Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und 3)
Rz. 30
Leben die Eltern mit ihrem minderjährigen, unverheirateten Kind zusammen, so sind für einen Elternteil und das Kind (= nachfragende Person) jeweils der Familienzuschlag und für den anderen Elternteil der Grundbetrag (Nr. 1) zu berücksichtigen. Kinder und Eltern leben zusammen, wenn sie eine Lebens- bzw. Haushaltsgemeinschaft bilden; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 12.1.1984, 5 C 107/83). Besteht zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern, die zusammen leben, weder eine Lebens- noch eine Haushaltsgemeinschaft, so bestimmen sich die Einkommensgrenzen nach Abs. 1 (vgl. Abs. 2 Satz 3).
Rz. 31
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Minderjährige lebt (Abs. 2 Satz 2). Auch hier ist maßgebend, ob zwischen dem Elternteil und dem minderjährigen, unverheirateten Kind eine Lebensgemeinschaft besteht. Minderjährige, die bei keinem Elternteil leben, werden wie Volljährige behandelt. Bei ihnen richtet sich die Einkommensgrenze nach Abs. 1 (vgl. Abs. 2 Satz 3).