Rz. 2

Die Vorschrift regelt, welches Einkommen der Leistungsberechtigte oberhalb der Einkommensgrenze aufbringen muss und konkretisiert so den Selbsthilfegedanken. Sein Einkommen ist dabei "in angemessenem Umfang" einzusetzen. Bei der Frage, welcher Umfang angemessen ist, müssen neben der Art des Bedarfs auch die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen berücksichtigt werden. Eine Grenze der Anrechenbarkeit wurde für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 (bis zum 31.12.2016: schwerstpflegebedürftige Menschen nach § 64 Abs. 3, vgl. Rz. 1) und blinde Menschen nach § 72 eingeführt: Für sie ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zuzumuten. Nach Abs. 2 und 3 darf – in Abkehr vom Monatsprinzip (vgl. Komm. zu § 85 Rz. 8) – ausnahmsweise auf später erzielte Einkünfte zurückgegriffen werden.

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