Rz. 4

Bei dem Tatbestandsmerkmal "im angemessenen Umfang" handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff; ein Ermessen des Sozialhilfeträgers auf Rechtsfolgenseite besteht nicht (BSG, Urteile v. 25.4.2013, B 8 SO 8/12 R, und v. 4.4.2019, B 8 SO 10/18 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.2.2012, L 7 SO 3580/11; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 7 f.; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 87 Rz. 24 Schoch, in: LPK-SGB XII, § 87 Rz. 3). Denn ob es im Einzelfall angemessen ist, Einkommen einzusetzen, ist keine Frage der Zweckmäßigkeit, sondern eine reine Rechtsfrage. Die Auslegung des Begriffs "angemessener Umfang" erfordert eine wertende Betrachtung, bei der auch Kriterien zu berücksichtigen sind, die sich einer Bezifferung entziehen, etwa der Gesichtspunkt familiengerechter Leistungen gemäß § 16 SGB XII. Im Einzelfall kann es angemessen sein, den die Einkommensgrenze übersteigenden Teil ganz oder gar nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 4.4.2019, B 8 SO 10/18 R). So sind beim Einkommenseinsatz für Bestattungskosten u. a. die Nähe der familiären Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen, ggf. schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Verpflichteten sowie der Zweck des § 74 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. BSG, a. a. O.; SG Karlsruhe, Urteil v. 28.6.2007, S 1 SO 1604/07; zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 29.1.2004, 5 C 2/03).

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