Rz. 2

Die Norm regelt in Abs. 1 erschöpfend die drei Fallkonstellationen, bei denen abweichend von § 85 auch solches Einkommen berücksichtigt werden kann, das unter der Einkommensgrenze liegt. Als Ausnahmevorschrift ist § 88 eng auszulegen und nicht analogiefähig (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 88 Rz. 4; Gutzler, in: juris-PK SGB XII, § 88 Rz. 10). Es handelt sich um eine Ermessensnorm ("kann", vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R). Abs. 2 schont das Einkommen, das erwerbstätige Heimbewohner aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielen; er hat damit Anreizfunktion (vgl. BT-Drs. 18/10523 S. 21, 71). Die Vorschrift ist neben § 87 anwendbar.

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