Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 88 BSHG. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 4 BSHG wurde in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt (§ 96 Abs. 2). Nicht übernommen wurde der bisherige § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG. Dieser wurde dadurch obsolet, dass mit Inkrafttreten des SGB IX die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfiel (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 85).

Durch Art. 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde Abs. 2 Nr. 2 zum 1.1.2018 teilweise redaktionell neu gefasst und korrespondierend zu der Regelung des Einkommensfreibetrags für zusätzliche Altersvorsorge in § 82 Abs. 4 und 5 ergänzt (BT-Drs. 780/16 S. 45).

Die rein redaktionelle Änderung des Abs. 3 Nr. 3 durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. S. 3234) war aufgrund der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch zum 1.1.2020 notwendig (BT-Drs. 18/9522 S. 345).

Nach der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch zum 1.1.2020 findet § 90 in diesem Bereich nur noch im Rahmen der Verweisung des § 139 Satz 2 SGB IX Anwendung.

Aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurde zum 28.3.2020 § 141 in das SGB XII eingefügt, und zwar durch Art. 5 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleiter aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575). Nach § 141 Abs. 2 wird abweichend von § 90 Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt, wenn das Vermögen nicht erheblich ist. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären. Die Bundesregierung ist nach Abs. 6 der Übergangsregelung ermächtigt, den 6-Monats-Zeitraum längstens bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge