Rz. 30
Die Vorschrift schützt die persönliche Arbeitsleistung und soll dem Leistungsberechtigten die Chance verschaffen, seinen Lebensunterhalt – soweit dies möglich ist – aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Rz. 31
Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ihre Aufnahme unmittelbar bevorsteht. Sie kann einen Nebenerwerb betreffen, muss aber zum Lebensunterhalt beitragen. Denn der Gesetzgeber stellt – anders als beim Begriff der "Berufstätigkeit" – eindeutig auf einen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, den Erwerb, ab (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.7.1994, 5 C 32/91). Unschädlich ist, wenn die Erwerbstätigkeit vorübergehend (z. B. wegen Krankheit, kurzer Freiheitsstrafe, mangels Aufträgen) nicht ausgeübt wird.
Rz. 32
Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine sachkundige Person den Auszubildenden unterweist, belehrt und anleitet, um ihm die (theoretischen) Kenntnisse und (praktischen) Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf gegen Entgelt auszuüben (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.1996, 11 RAr 95/95). Es muss ein echtes Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Fortbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Am Ausbildungscharakter fehlt es bei einer Ausbildung zum Tennislehrer ohne staatliche Anerkennung, bei der Vorbereitung auf die Promotion (vgl. BSG, Urteil v. 27.9.1994, 10 RKg 1/93) oder die Habilitation (BSG, Urteil v. 21.3.1996, 11 RAr 95/95), und zwar selbst dann, wenn diese Einstellungsvoraussetzungen für den angestrebten Beruf (z. B. eines Hochschullehrers) sind.
Rz. 33
Zu den geschützten Gegenständen kann alles gehören, was direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Berufsausbildung bzw. Erwerbstätigkeit verwendet wird, also Werkzeuge, Maschinen, Schreib-, Diktier- und Zeichengeräte, Musikinstrumente, Büroutensilien (Möbel, Anrufbeantworter, Kopier- und Faxgeräte, PC nebst Zubehör), Arbeitskleidung und -material, Fachliteratur sowie Betriebsgrundstücke. Gegenstände sind unentbehrlich, wenn ohne sie die Berufsausbildung oder die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Ein Kfz kann geschützt sein, wenn die Tätigkeit ohne das Kfz nicht ausgeübt werden kann (z. B. für einen Taxifahrer, Vertreter oder Gewerbetreibenden). Dient ein Kfz nur dazu, zur Arbeitsstelle zu kommen, ist es grundsätzlich nicht geschützt, weil es für die Ausübung des Berufs nicht unentbehrlich ist (vgl. auch Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 90 Rz. 43; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rz. 44). Es kann ausnahmsweise geschützt sein, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder ihre Benutzung unzumutbar ist. Unverhältnismäßig wertvolle Kraftfahrzeuge müssen veräußert werden, um von dem Erlös ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzuschaffen und den verbleibenden Differenzbetrag sozialhilfemindernd einzusetzen.