Rz. 47
Geschont sind kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte. Dieser Norm unterfallen nicht nur unmittelbar Geldbeträge und Geldwerte im engeren Sinn, sondern mittelbar auch Vermögensgegenstände, wenn der Erlös nicht den maßgeblichen Freibetrag übersteigt bzw. übersteigen würde (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.12.1997, 5 C 7/96; BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R). Welche Barbeträge oder Geldwerte klein sind, ist in der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 festgesetzt worden. Die DVO ist im SGB Office enthalten. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 96 Abs. 2. Die Vermögensschongrenze soll den notwendigen Spielraum für das selbstbestimmte Wirtschaften Leistungsberechtigter sicherstellen. Vermögen ist einzusetzen, soweit es den für den Hilfesuchenden geltenden Freibetrag übersteigt.
2.2.9.1 Freibeträge bis zum 31.3.2017 (§ 1 DVO a. F.)
Rz. 48
Bis zum 31.3.2017 regelte § 1 DVO zu § 90 SGB XII bestimmte Vermögensgrenzen differenziert nach der Art des Hilfefalls und der einstandspflichtigen Personengruppe. Hinsichtlich der Hilfearten differenzierte § 1 DVO zu § 90 SGB XII nach der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) einerseits und der Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel andererseits. Die für die Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehenen Freibeträge waren auch im Rahmen der Grundsicherung anzuwenden (vgl. BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R).
Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen zum 1.1.2005 gegenüber der alten DVO zu § 88 BSHG korrespondierte mit der damals neuen Konzeption der Regelsätze, die erstmals alle pauschalierbaren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassten. Da von den Leistungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen, wie Haushaltsgeräte, Wintermantel oder für Wohnungsrenovierungen, verlangt werden, müssen diese konsequenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleiben. Der Aufstockungsbetrag orientierte sich an den im Regelfall zu erwartenden Ansparungen (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 74 zu Art. 15).
Rz. 49
Freizulassen waren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) a. F. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1.600,00 EUR, jedoch 2.600,00 EUR bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern. Wer voll erwerbsgemindert ist, bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Invalidenrentner sind Personen, die nach Art. 2 §§ 7, 8 und 10 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Die für die Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehenen Freibeträge waren auch im Rahmen der Grundsicherung anzuwenden.
Rz. 50
Bei den Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60), der Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und der Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) gehörten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b a. F. 2.600,00 EUR zum Schonvermögen, zuzüglich eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird. Überwiegend wird derjenige unterhalten, der tatsächlich von der nachfragenden Person seinen überwiegenden (mehr als 50 %) Unterhalt erhält. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 DVO a. F. waren weitere Familienzuschläge zu berücksichtigen, wobei auch die Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes einbezogen werden. Denn für Lebenspartner, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ihr Vermögen wie Ehegatten füreinander einzusetzen haben, sollen dieselben Freibetragsgrenzen wie für Ehegatten gelten (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 74 zu Art. 15).
2.2.9.2 Freibeträge ab dem 1.4.2017 (§ 1 DVO n. F.)
Rz. 51
Die nach Art des Hilfefalls vorgenommene Differenzierung wurde zum 1.4.2017 aufgegeben. Der Vermögensfreibetrag beträgt jetzt einheitlich 5.000,00 EUR für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person zuzüglich weiterer 500,00 EUR für jede Person, die von dieser Person überwiegend unterhalten wird. Damit wurde der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe erhöht. Die Höhe der kleineren Barbeträge und der sonstigen Geldwerte wurde einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer Einstandsgemeinschaft gehört, auf jeweils 5.000,00 EUR festgelegt. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgte auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere Kinder von Leistungsberechtigten (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 1). Die Erhöhung erfolgte zum einen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung, zum anderen mit Blick auf die Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf rund 50.000,00 EUR und die vollständige Freistellung des Partnervermögens ab dem Jahr 2020 in der Eingliederungshilfe (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 2).
Rz. 52
Zu einer Einstandsgemeinschaft gehören für die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel gemäß § 19 Abs. 3 Leistungsberechtigte selbst, ihre nicht getrennt lebenden E...