Rz. 56
Bevor ein Härtefall nach Abs. 3 Satz 1 angenommen werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob das Vermögen überhaupt verwertbar ist (Abs. 1), anschließend, ob es zum Schonvermögen zählt (Abs. 2) und sodann, ob ein Regelbeispiel nach Abs. 3 Satz 2 vorliegt. Im Rahmen der Härteklausel ist zu kontrollieren, ob die Regelvorschriften (Abs. 1, 2 und 3 Satz 2) ausnahmsweise zu einem Ergebnis führen, das mit den Leitvorstellungen des SGB XII schlechthin unvereinbar ist. Greifen die Regelvorschriften (Abs. 1, 2 und 3 Satz 2) nur teilweise ein, kann Abs. 3 Satz 1 ergänzend herangezogen werden. Liegt kein Härtefall vor, so ist weiter zu prüfen, ob die Gewährung eines Darlehens (§ 91) in Betracht kommt. Die Regelungen in § 90 Abs. 3 und § 91 Satz 1 2. Alt. unterscheiden sich dadurch, dass bei § 90 Abs. 3 der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens zu jeder Zeit eine Härte bedeuten würde, während § 91 nur den sofortigen Verbrauch bzw. die sofortige Verwertung erfasst.
Rz. 57
Im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte des Abs. 3 Satz 1 kann ein vergleichender Blick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II eine Orientierung bieten (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 14 AS 90/12 R). Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen des SGB XII ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen, weil – jedenfalls für den Personenkreis der §§ 41 ff. SGB XII – typisierend davon auszugehen ist, dass ein Hilfebedarf nicht nur vorübergehend vorhanden ist und deshalb der Einsatz von Vermögen in gesteigertem Maß erwartet werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 19/10 R).
Rz. 58
Der Begriff der Härte ist im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen (Abs. 2) zu sehen. Das Ziel der Härtefallvorschrift muss im Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten und ihn soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt Abs. 3 atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des Abs. 2 vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des Abs. 2 entsprechenden Ergebnis führen (BVerwG, Urteil v. 26.1.1966, V C 88.64; BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R, und BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 19/10 R).
Rz. 59
Für die Prüfung des Vorliegens einer Härte sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben. Eine Härte liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z. B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstandes oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit der Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 19/10 R m. w. N.). Ein Härtefall kann auch unter wirtschaftlichen Aspekten vorliegen (zur Lebensversicherung vgl. BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 19/10; allgemein vgl. BSG, Urteil v. 18.3.2008, B 8/9b SO 9/06 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.7.2016, L 20 SO 241/12; Mecke, in: juris-PK SGB XII, § 90 Rz. 125 ff.). Wirkt sich eine Verpflichtung des Hilfesuchenden zur Pflege der Eltern nicht schon als faktisches Verwertungshindernis aus, ist auch dieses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 7/08 R). Ein früherer, offenbar günstigerer Lebensstandard begründet keinen besonderen Vermögensschutz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.7.2016, L 20 SO 241/12). Härtegesichtspunkte infolge der gesundheitlichen Situation eines Hilfesuchenden sind bereits im Rahmen der Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes zu prüfen. Die Annahme eines Härtefalles käme in diesen Fällen daher nur bei Vorhandensein weiterer Härteaspekte in Betracht (vgl. BSG, Urteil v. 9.12.2016, B 8 SO 15/15 R). Bei einer Immobilie folgt eine Härte nicht bereits daraus, dass es sich um das Elternhaus des Hilfesuchenden handelt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.10.2014, L 20 SO 20/13). Bei der erforderlichen wertenden Betrachtung kann auch die UN-Behindertenrechtskonvention herangezogen werden (vgl. LSG Bayern, Urteil v. 21.11.2014, L 8 SO 5/14). Die subjektive Zweckbestimmung, dass ein Vermögensgegenstand der Altersvorsorge zu dienen bestimmt ist, begründet für sich genommen - außerhalb der Regelung des Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. bei Leistungen des 5. bis 9. Kapitels – keine besondere Härte (vgl. zur Lebensversicherung BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 8 SO 19/10 R). Eine B...