Rz. 15
Für die gerichtliche Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs sind nach Abs. 5 Satz 3 die ordentlichen Gerichte zuständig, da der Unterhaltsanspruch bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Zum Nachweis des Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger genügt hier eine beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Leistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.8.2003, 5 WF 88/03, FamRZ 2004 S. 125). Gleichzeitig hat der Unterhaltsschuldner wegen des im Gerichtsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes insbesondere die sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften aus § 94 Abs. 1 bis 3 selbst geltend zu machen. Ist das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs streitig, ist eine vor dem Sozialgericht erhobene Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, unzulässig (Bay LSG, Urteil v. 12.11.2015, L 18 SO 29/15, Rz. 19).
Die ordentlichen Gerichte sind auch zuständig, wenn von der nach Abs. 5 Satz 1 eröffneten Möglichkeit der Rückübertragung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs auf den Leistungsberechtigten Gebrauch gemacht wird. Eine solche Rückübertragung hat zum Ziel, dass der Leistungsberechtigte den Unterhaltsanspruch treuhänderisch gerichtlich geltend machen kann. Hierdurch kann eine Entlastung der Verwaltung bzw. der Gerichte (Vermeidung mehrerer Prozesse) erreicht werden, wenn der Leistungsberechtigte zugleich weiter gehende Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und für künftige Ansprüche geltend machen kann (OLG Köln, Beschluss v. 31.3.1996, 14 WF 190/96, FamRZ 1997 S. 297).
Rz. 16
Nach Abs. 5 Satz 2 sind die Kosten zu übernehmen, mit denen der Leistungsberechtigte dadurch belastet wird, dass er den rückübertragenen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend macht. Hiervon werden alle Kosten erfasst, die nach der Rückübertragung mit dem Ziel der gerichtlichen Geltendmachung anfallen, auch dann, wenn dies erfolglos bleibt. Dies gilt selbst bei Erledigung der Angelegenheit vor Einreichung der Klageschrift, da die Kostenübernahme schon dem Wortlaut nach nicht an die gerichtliche Geltendmachung anknüpft, sondern an die Rückübertragung (VG Münster, Urteil v. 28.3.2003, 5 K 1522/00). Sofern der Leistungsberechtigte mit dem – treuhänderisch – rückübertragenen Unterhaltsanspruch weitere eigene Unterhaltsansprüche geltend macht, kann er nicht die Übernahme sämtlicher entstandenen Verfahrenskosten verlangen, sondern nur, soweit diese durch den rückübertragenen Unterhaltsanspruch angefallen sind. Dafür spricht zum einen der Wortlaut ("dadurch") der Vorschrift, zum anderen der Regelungszweck, der darin besteht, den Leistungsberechtigten in Folge der Rückübertragung nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten (BT-Drs. 13/3904 S. 46). Diesem Normzweck widerspräche es aber, auch die übrigen Kosten zu übernehmen.
Dieser Kostenübernahmeanspruch ist beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Lehnt dieser die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, kann nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungs- und Leistungsklage vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten (Öffnungsklausel nach § 50a Satz 1 Nr. 1 SGG, BT-Drs. 15/3169) erhoben werden. Für die Zuständigkeit der vorgenannten Gerichte spricht zunächst ein Umkehrschluss aus Abs. 5 Satz 3, der den Zivilrechtsweg (nur) für Ansprüche nach Abs. 1 bis 4 eröffnet, nicht aber für den Kostenübernahmeanspruch aus Abs. 5 Satz 2. Es handelt sich zudem um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Aus dem Kostenübernahmeanspruch folgt für den Leistungsberechtigten ferner, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung des rückübertragenen Unterhaltsanspruchs ausscheidet, da der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss der Bedürftigkeit entgegensteht (str., wie hier: BGH, Beschluss v. 2.4.2008, XII ZB 266/03, NJW 2008 S. 1950; OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.4.2003, 12 WF 22/03, FamRZ 2003 S. 1761; OLG Frankfurt, Beschluss v. 1.4.1999, 5 WF 123/99, FamRZ 1999 S. 1283; a. A. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.7.2001, 5 WF 54/01, FamRZ 2002 S. 105; OLG Köln, Beschluss v. 15.4.2002, 4 WF 157/01, FamRZ 2003 S. 100 mit der Begründung, dass § 94 Abs. 5 Satz 2 nur einen am Ende eines – ggf. teilweise – verlorenen Prozesses fällig werdenden Freistellungsanspruch vermittle). Damit ist zugleich gesagt, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn über die rückübertragenen Unterhaltsansprüche hinaus in nennenswertem Umfang weitergehende Unterhaltsansprüche eingeklagt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.1.2004, 18 WF 11/04, FamRZ 2004 S. 1297).