Rz. 8

Für Fristen enthalten Satz 2 und 3 Regelungen. Hierunter fallen nur Verfahrensfristen, wofür systematische Erwägungen sprechen, da Satz 3 ausdrücklich von Verfahrensfristen spricht. Zunächst bestimmt Satz 2, dass der Ablauf der Fristen, die ohne Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) des Sozialhilfeträgers verstrichen sind, nicht gegen ihn wirkt. Diese Regelung hat Bedeutung, soweit der Sozialhilfeträger von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch machen möchte. Hat er keine positive Kenntnis davon, dass der Leistungsberechtigte ein Verfahren auf eine andere, vorrangige Sozialleistung betreibt und ist ihm insoweit auch keine fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, so kann er trotz Fristversäumnisses Rechtsmittel einlegen. Insoweit macht Satz 2 eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass § 95 dem Sozialhilfeträger keine weiter gehenden Rechte verleiht, als sie der Berechtigte selbst innehat.

Dies gilt nach Satz 3 aber nicht, soweit der Sozialhilfeträger das Verfahren selbst betreibt. Denn dann gibt es keinen sachlichen Grund, die Rechtsposition des Sozialhilfeträgers zu erweitern. Diese Bestimmung hat vor allem klarstellende Funktion, da dann, wenn der Sozialhilfeträger das Verfahren selbst betreibt, kein unverschuldetes Fristversäumnis denkbar ist. Der Sozialhilfeträger kann dann allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. Versäumt der Sozialhilfeträger eine Frist, stellt dies gegenüber dem Leistungsberechtigten keine Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. BSG, Urteil v. 28.11.1973, 4 RJ 159/72, Rz. 13, juris).

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