Rz. 26
Die Regelung stammt inhaltsgleich (unter Vornahme redaktioneller Änderungen) aus § 101 BSHG.
Rz. 27
Trotz des systematischen, weniger des inhaltlichen Zusammenhangs mit den Regelungen des § 97, um dessen Abs. 5 es sich handelt, wird hiermit keine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe begründet (Treichel, in: LPK-SGB XII, § 97 Rz. 15; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 97 Rz. 20; Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 97 Rz. 16): Die Vorschrift weist dem überörtlichen Träger den Auftrag zu, unabhängig von gesetzgeberischen Vorhaben auf der Grundlage seiner Erfahrungen Maßnahmen der Sozialhilfe zeitgerecht weiterzuentwickeln. Dem Sozialhilfeträger ist dabei ein weiter Spielraum eingeräumt, insbesondere ist der Einrichtungsbegriff hier nicht spezifisch (§ 13 Abs. 2), sondern in einem umfassenden allgemeinsprachlichen Sinn zu verstehen (Treichel, in: LPK-SGB XII, § 97 Rz. 18; Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 97 Rz. 12 ff.). Es handelt sich um eine Erprobungsklausel, die über den Auftrag des § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hinausgeht (Treichel, in: LPK-SGB XII, § 97 Rz. 20) und mit deren Hilfe neue Erkenntnisse gewonnen und neue Wege der Leistungserbringung erkundet werden sollen. Die Vorschrift ist keine Ermächtigung zur Schaffung von (neuen) Leistungen, die das SGB XII nicht kennt; für solche Fälle bietet § 73 unter den dort genannten Voraussetzungen (insbesondere muss der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt sein) die alleinige Rechtsgrundlage (a.A.: Schmeller,: Mergler/Zink, SGB XII, § 97 Rz. 18).
Rz. 28
Im Rahmen des Auftrags nach Abs. 5 können die überörtlichen Träger Dienste und Angebote bei der erforderlichen Weiterentwicklung unterstützen. Zu diesem Zweck können Fachtagungen durchgeführt und neue Vorstellungen entwickelt werden. Auch die Förderung von Forschungsaufgaben gehört dazu (Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 97 Rz. 14).
Rz. 29
Der Auftrag des Abs. 5 zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe zielt vor allem auf "verbreitete Krankheiten ..." ab, ohne sich darauf zu beschränken ("insbesondere"). Zu nennen sind hier Krebs, Diabetes, psychische Störungen, rheumatische Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neu sich entwickelnde epi- oder pandemisch auftretende Masseninfektionen und weiteres – aber auch Behinderungen körperlicher, geistiger und seelischer Art. Da Abs. 5 nicht an die sachliche Zuständigkeit des angesprochenen überörtlichen Trägers anknüpft, diese aber auch nicht spezifisch erweitert und damit zugleich begrenzt, ist der überörtliche Träger bei der Erfüllung des Auftrages aus Abs. 5 nicht an einengende sachliche Zuständigkeiten gebunden. Ihm steht es im Rahmen eines weiten Ermessensspielraumes frei, etwa Modellvorhaben zur besseren Verzahnung der unterschiedlichen Sozialhilfeleistungen oder kostengünstigere Alternativen zu bestehenden Hilfesystemen zu entwickeln, und zwar auch dann, wenn sie mit individuellen Sozialhilfeleistungen verbunden sind (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 97 Rz. 16; Treichel, in: LPK-SGB XII, § 97 Rz. 18; Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 97 Rz. 20).