Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die Generalregel, wonach für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe ist, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (vgl. unten Rz. 16 ff.). Hiervon gibt es eine bedeutsame Ausnahme. Diese betrifft Leistungen in stationären Einrichtungen, dafür wird an den gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung angeknüpft (Abs. 2 Satz 1, vgl. unten Rz. 29 ff.). Zu weiteren abweichenden Zuständigkeitsbestimmungen vgl. Rz. 74 f.
Rz. 5
Um eine Überforderung derjenigen Träger zu vermeiden, in deren Bereich sich besonders große, überregional ausgerichtete Einrichtungen befinden, wird diese Ausnahme von der Generalregel vorgenommen (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 9: Schutz des Anstaltsortes). Soweit nach Landesrecht oder seit 1.1.2007 nach § 97 Abs. 3 der überörtliche Träger auch für ambulante Hilfen zuständig ist, bleibt er auch nach Entlassung aus der Einrichtung zuständig, solange der Hilfebedarf andauert. Der Schutz erstreckt sich über § 106 Abs. 3 auch auf Personen, die die Einrichtung verlassen, am Ort der Einrichtung verbleiben und dort der Sozialhilfe bedürfen, allerdings nur im Erstattungswege und für längstens 2 Jahre. Eine nach Abs. 1 Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen die Leistung außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs erbracht wird (Abs. 1 Satz 2, vgl. unten Rz. 26).
Rz. 6
Es ist nicht in jedem Fall möglich, den gewöhnlichen Aufenthalt einer Leistung nachsuchenden Person in angemessener Zeit zu ermitteln. Daher normiert Abs. 2 Satz 3, dass in den Fällen, in denen innerhalb von 4 Wochen nicht festgestellt werden kann, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist oder in denen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort gar nicht vorhanden oder jedenfalls nicht zu ermitteln ist, der Träger des tatsächlichen Aufenthaltes (also der Träger des Anstaltsortes) vorläufig die Leistungen zu erbringen hat. Dasselbe gilt, wenn in einem Eilfall die zu leistende Hilfe keinen Aufschub duldet (vgl. Rz. 48 ff.).
Rz. 7
Die Lastenverteilung unter den betroffenen Sozialhilfeträgern regelt sich über § 106 Abs. 1, wonach der im Nachhinein tatsächlich zuständige Träger der Sozialhilfe dem vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat. Im Falle des nicht vorhandenen oder nicht zu ermittelnden gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist das der jeweilige überörtliche Träger der Sozialhilfe, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Rz. 8
Zu regeln ist auch, wie zu verfahren ist, wenn ein Kind in einer Einrichtung geboren wird, das aus der Natur der Sache vor Aufnahme in die Einrichtung keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben konnte. In diesen Fällen tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthaltes des geborenen Kindes der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter (Abs. 2 Satz 4, vgl. Rz. 55).
Rz. 9
Abs. 3 bestimmt, dass für die Übernahme von Bestattungskosten derjenige Sozialhilfeträger örtlich zuständig ist, der bis zum Tode der betroffenen Person Sozialhilfe geleistet hat. In den übrigen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (vgl. Rz. 56 ff.).
Rz. 10
Einrichtungen, in denen richterlich angeordneter Freiheitsentziehung vollzogen wird, unterliegen ebenfalls den Regelungen in Abs. 1 und 2 (Abs. 4, vgl. Rz. 61 ff.).
Rz. 11
Neu geregelt sind die Fälle, in denen Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht werden. Hier bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war (Abs. 5), sofern er auch sachlich zuständig bleibt (§ 97, vgl. dazu Rz. 66 ff.).
Rz. 11a
Abs. 6 betrifft Leistungen der Eingliederungshilfe, die ursprünglich im inzwischen aufgehobenen 6. Kapitel SGB XII, seit dem 1.1.2020 in Teil 2 des SGB IX geregelt sind. Gemäß Abs. 6 richtet sich die (örtliche, nicht die sachliche) Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe, die neben der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, nach § 98 SGB IX.