Rz. 27

Für Leistungen nach dem 4. Kapitel– Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – war nach Abs. 1 Satz 2 a. F. bis 31.12.2012 (vgl. Rz. 1c) der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort (die Begriffe Aufenthalt und Aufenthaltsort werden synonym verwendet, dazu Rz. 35 ff.) des Leistungsberechtigten liegt. Diese Vorschrift war seinerzeit neu, sie wurde erforderlich, weil mit Inkrafttreten des SGB XII das Grundsicherungsgesetz v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) außer Kraft trat und dessen Regelungen in das SGB XII übernommen wurden. Damit wurden die Grundsicherungsleistungen Sozialhilfeleistungen besonderer Art, für die auch eine Zuständigkeit begründet werden musste. Nunmehr findet sich die besondere Zuständigkeitsregelung für die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel in § 46b.

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