Rz. 54a

Da es sich bei der Leistung nach Abs. 2 Satz 3 um eine vorläufige Leistungserbringung handelt, stellt sich die Frage nach dem Ende der Vorläufigkeit. Die Verweisung auf den "nach Abs. 1 zuständigen Träger", also den Träger, in dessen Bereich sich der Leistungsempfänger tatsächlich aufhält, ergänzt die in Abs. 2 Satz 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelungen und ist keine Rechtsgrundverweisung. Mit der Folge, dass sich in den von dieser Regelung erfassten Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht originär, sondern kraft Verweisung nach Abs. 1 Satz 1 richtet. Die durch Abs. 2 Satz 3 begründete Rechtspflicht zur vorläufigen Leistung endet deshalb erst dann, wenn sich ein in Anwendung von Abs. 2 Satz 1 und 2 örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt (OVG Schleswig, Urteil v. 11.5.2005, 2 LB 68/04).

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