Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die Heranziehungsregelungen des § 96 BSHG. Der verbleibende Regelungsgehalt des § 96 BSHG (Bestimmung der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe) findet sich in § 3.

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und blieb seitdem unverändert

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