Rz. 6

Das Landesrecht kann nicht bestimmen, ob die Kreise von der Heranziehungsbefugnis Gebrauch machen. Das Landesrecht kann ihnen nur diese Ermächtigung einräumen. Wieweit davon Gebrauch gemacht wird, bestimmen die Kreise selbst. Im Falle der Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden findet eine Verwaltungskostenerstattung nicht statt (OVG Frankfurt/Oder, Urteil v. 12.8.1999, 4 A 8/99), es sei denn, Landesrecht sieht dies vor (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 99 Rz. 5; Hohm, in: Schellhorn e.a:; SGB XII, § 99 Rz. 5).

 

Rz. 7

Soweit Körperschaften zur Durchführung von Sozialhilfeaufgaben herangezogen werden, sind alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zugleich erfasst. Die Heranziehung ermächtigt also auch zur Überleitung von Ansprüchen (§ 93), zum Aufwendungs- und Kostenersatz, Kostenersatzansprüche (Mergler/Zink, BSHG-Kommentar, § 96 Rz. 17, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.1975, VI 1254/74).

 

Rz. 8

Dem heranziehungsbefugten Kreis verbleibt die Weisungsbefugnis. Das umfasst sowohl das Recht, generelle Weisungen als auch solche im Einzelfall zu erteilen (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 99 Rz. 2). Nicht jedoch hat der Kreis ein Selbsteintrittsrecht, er kann also einen Einzelfall nicht zur Entscheidung an sich ziehen (Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 99 Rz. 7).

 

Rz. 9

Die Widerspruchsbefugnis bleibt beim Kreis. Die Klage wiederum ist gegen die herangezogene Gemeinde zu richten (HessVGH, Urteil v. 1.10.1970, V OE 23/70).

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