Rz. 10
Sinngemäß gilt das zur Heranziehungsbefugnis der Kreise Gesagte mit der Ausnahme, dass auch die Widerspruchsbefugnis, wenn Landesrecht dies bestimmt, von der Heranziehung umfasst ist (Schmeller, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 99 Rz. 9).
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