Zusammenfassung
Für Kanada gilt das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen gilt für alle Sachverhalte, die vom persönlichen, sachlichen und gebietlichen Geltungsbereich erfasst werden.
Sozialversicherung: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada wurde das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses ist seit1.4.1988 in Kraft. Im deutschen Recht sind insbesondere die Vorschriften des SGB IV und das SGB V zu beachten.
Arbeitsrecht
1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.
Aufgrund der Sonderregelung in § 26 Abs. 1 BeschV, kann die Zustimmung für eine Arbeitskraft aus Kanada unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.
Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden.
Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
Sozialversicherung
1 Abkommensstaat
Für Kanada gilt das deutsch-kanadische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Sachverhalte vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-kanadische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf das Hoheitsgebiet von Kanada. Das deutsch-kanadische Abkommen gilt nicht für Quebec.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Rentenversicherung und die Arbeitslosenförderung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-kanadischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegenden im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
2.1 Zeitliche Begrenzung
Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 60 Kalendermonaten. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gilt Folgendes: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-kanadischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 60 Kalendermonaten fort, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.
2.1.1 Unterbrechung
Das deutsch-kanadische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.
3 Ausnahmevereinbarung
Die Regelungen des deutsch-kanadischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die kanadischen Rechtsvorschriften, kann durch d...