Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ohne Vorlage eines gültigen Personaldokuments

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ist es ohne Bedeutung, ob sich der Erklärende durch gültiges Personaldokument ausweisen konnte.

2. Hat der Standesbeamte die Identität des als Vater Einzutragenden im Rahmen der ihm obliegenden Identitätsprüfung festgestellt, so kann er die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass bei Abgabe der vom Jugendamt beurkundeten Vaterschaftsanerkennung ein gültiges Personaldokument als Identitätsnachweis des Anerkennenden nicht vorgelegen habe.

 

Normenkette

PStG §§ 20, 29; BGB § 1598

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 84 T 23/05)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70-III 1049/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Der Beteiligte zu 1) hat durch Erklärungen vom 21.2.2002 ggü. dem Bezirksamt ... und vom 20.1.2003 ggü. dem Landratsamt ... anerkannt, Vater des Beteiligten zu 3) zu sein. Er verlangt die Beischreibung eines entsprechenden Randvermerks im Geburtenbuch des Standesamtes ... von Berlin.

Der Standesbeamte hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Identität des Beteiligten zu 1) sei nicht hinreichend nachgewiesen. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das AG ... den Standesbeamten mit Beschl. v. 22.12.2004 zur Eintragung angewiesen. Das LG Berlin hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) mit Beschl. v. 17.2.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4).

B. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 PStG i.V.m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Sie ist jedoch erfolglos, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 FGG.

I. Das LG hat u.a. zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das AG sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) am 21.2.2002 wirksam anerkannt habe, Vater des Beteiligten zu 3) zu sein. An der Identität des Beteiligten zu 1) sowie daran, dass er die Vaterschaftserklärung vom 21.2.2002 abgegeben habe, gebe es keine Zweifel. Er habe nunmehr einen gültigen Reisepass vorgelegt. Die zuvor vorgelegte Geburtsurkunde Nr. ... sei zwar nicht durch die deutsche Botschaft in .. verifiziert worden; die darin enthaltenen Personalien würden jedoch durch das in Kopie und Übersetzung vorgelegte Familienbuch Nr. ... bestätigt. Die von der Botschaft aufgezeigten Unstimmigkeiten reichten nicht aus, um die so gewonnene Gewissheit über die Identität in Zweifel zu ziehen. Ein Bedürfnis, auf die Vaterschaftsanerkennung vom 20.1.2003 abzustellen, bestehe nicht, da bei dieser Erklärungen keine anderen Urkunden vorgelegt oder nachgereicht worden seien als bei der Erklärung vom 21.2.2002.

II. Dies hält i.E. der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das LG ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen (Darlegungen auf S. 5 f. des angefochtenen Beschlusses). Nach § 20 PStG ist der Standesbeamte gehalten, die Angaben über eine zu beurkundende Geburt nachzuprüfen, wenn Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit bestehen. Dies gilt auch im Fall eines nach § 29 Abs. 1 PStG bei Anerkennung der Vaterschaft nach Geburt beizuschreibenden Randvermerkes. § 25 S. 1 Nr. 2 PStV konkretisiert diese Prüfungspflicht: Der Standesbeamte soll - bei wirksamer Vaterschaftsanerkennung - verlangen, dass ihm die Geburtsurkunde des Vaters vorgelegt wird. Nach S. 3 kann er die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, soweit dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist (BayObLG StAZ 2004, 110; StAZ 2005, 45).

2. Diese Grundsätze hat das LG rechtsfehlerfrei angewendet. Die Identitätsprüfung stellt eine im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur auf Rechtsfehler überprüfbare Tatsachenwürdigung dar (BayObLG StAZ 2004, 111). Solche Rechtsfehler (etwa unzureichende Erforschung des Sachverhalts, Verletzung von Vorschriften über die Beweisaufnahme oder sonstiger Verfahrensvorschriften oder fehlerhafte Tatsachenwürdigung) liegen hier nicht vor; die Beteiligte zu 4) hat in der Beschwerdebegründung denn auch davon Abstand genommen, solche Fehler zu rügen.

3. Der Einwand der Beteiligten zu 4), das Vaterschaftsanerkenntnis vom 21.2.2002 sei im Hinblick auf die Grundsätze aus dem Beschluss des LG vom 1.10.2003 (LG Berlin, Beschl. v. 1.10.2003 - 84 T 371/03, StAZ 2004, 202) formunwirksam, weil der Beteiligte zu 1) sich vor dem Bezirksamt ... - anders als bei dem späteren Anerkenntnis vor dem Landratsamt ... - nicht mittels eines Identitätspapieres habe ausweisen können, verhilft der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Die Prüfungspflicht des Standesbeamten nach § 20 PStG bezieht sich bei einer Vaterschaftsanerkennung - wie dargestellt - zunächst auf die Identität der Person, die die Vaterschaft anerkannt hat. Bez...

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