1 Familienversicherung

Kinder sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei bei einem "Stammversicherten" mitversichert.[1] Dabei sind verschiedene Altersgrenzen und Ausschlusstatbestände zu beachten. Der Anspruch auf eine Familienversicherung wird von der zuständigen Krankenkasse (Kasse des Stammversicherten) geprüft.

 
Achtung

Keine Meldepflichten für Arbeitgeber

Die Anmeldung von Familienangehörigen zur Sozialversicherung ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers. Arbeitnehmer müssen bei der Krankenkasse selbst eine Erklärung zu den mitversicherten Angehörigen abgeben und entsprechende Nachweise vorlegen.

Für die Beitragsberechnung zu allen Zweigen der Sozialversicherung spielt es keine Rolle, ob und ggf. wie viele Kinder bei einem Arbeitnehmer mitversichert sind.

Die Familienversicherung ist gegenüber einer Pflichtversicherung grundsätzlich nachrangig. Nimmt ein bisher familienversichertes Kind eine Beschäftigung auf (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses), endet die Familienversicherung ohne weiteres Zutun durch die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber.

1.1 Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung

Die Kasse muss den Versicherten über das Ende der Familienversicherung informieren. Für Kinder, deren Familienversicherung z. B. wegen Erreichen einer Altersgrenze endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort (obligatorische Anschlussversicherung). Dies gilt nicht, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über das Ende der Familienversicherung und die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt wird. Die freiwillige Weiterversicherung ist an keine Vorversicherungszeit gebunden.

Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erfolgt die obligatorische Anschlussversicherung.

Werden bislang familienversicherte Kinder z. B. als Auszubildende krankenversicherungspflichtig, so ist eine o. g. freiwillige Versicherung nicht erforderlich und wegen der vorrangigen Pflichtversicherung nicht möglich.

1.2 Neugeborene ohne Anspruch auf Familienversicherung

Neugeborene, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, weil ein Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des anderen Elternteils ist[1], können der Versicherung freiwillig beitreten.

1.2.1 Vorversicherungszeit für freiwilligen Beitritt

Für die freiwillige Versicherung ist erforderlich, dass ein Elternteil

  • in den letzten 5 Jahren vor der Geburt mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor der Geburt mindestens 12 Monate

gesetzlich krankenversichert war. Um diese Vorversicherungszeit zu erfüllen, können Zeiten der Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung und Zeiten einer Familienversicherung berücksichtigt werden.

1.2.2 Antragsfrist für freiwillige Versicherung

Der Beitritt ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes schriftlich anzuzeigen. Die Frist von 3 Monaten ist eine Ausschlussfrist, d. h. wird diese versäumt, ist ein freiwilliger Beitritt nicht mehr möglich.

2 Kinderzuschläge und -zuschüsse

Zahlt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als Bestandteil des Entgelts Kinderzuschläge, sind diese entsprechend der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und beitragspflichtig. Solche Entgeltbestandteile sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen, da Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand davon ausdrücklich ausgenommen sind.[1]

Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung in einem Kindergarten sind beitragsfrei zur Sozialversicherung. Das gilt auch, wenn es sich um einen betriebseigenen Kindergarten handelt.

3 Kinder als Angehörige des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen in den Anmeldungen zur Sozialversicherung (Abgabegrund "10") das besondere Statuskennzeichen "1" angeben, wenn es sich um die Beschäftigung eines Kindes ("Abkömmling") des Arbeitgebers handelt. Als Kinder in diesem Sinne gelten

  • eheliche und nichteheliche Kinder,
  • adoptierte Kinder sowie auch
  • Enkel und Urenkel.

Mit der Statusfeststellung wird durch die Deutsche Rentenversicherung geklärt, ob trotz der familiären Bindungen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

4 Unfallversicherung

In der Unfallversicherung sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (Kindergärten, -horte, -krippen) kraft Gesetzes unfallversichert.[1] Versichert sind auch die Wege zu diesen Tageseinrichtungen und zurück. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Betreuung des Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson.[2]

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