Begriff

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch

  • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
  • Vernachlässigung des Kindes,
  • unverschuldetes Versagen der Eltern oder
  • das Verhalten eines Dritten

gefährdet ist.

Bei einer Kindeswohlgefährdung besteht eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung regelt § 8a SGB VIII. Bei einer dringenden Kindeswohlgefahr, die keinen zeitlichen Aufschub duldet, nimmt das Jugendamt das Kind in Obhut, § 42 SGB VIII. Daneben kann das Familiengericht Schutzmaßnahmen bei einer Kindeswohlgefährdung ergreifen (§ 1666 BGB).

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