Rz. 4

Die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie unterscheiden auch nicht danach, ob es sich im Einzelnen um Regelleistungen oder um Mehrleistungen handelt, die durch Satzungsbestimmung eingeführt werden können. Auch wird nicht unterschieden zwischen Rechtsanspruchsleistung (Pflichtleistung) und Ermessensleistung (Kannleistung). Insoweit stellt § 21 keine Anspruchsgrundlage für den Versicherten dar, sondern hat lediglich deklaratorischen Charakter. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen kann, ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften des SGB V bzw. des KVLG und - soweit es sich um Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft handelt - aus den §§ 195 ff. RVO (siehe Kommentierung).

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