Rz. 7
Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) gibt Vätern und Müttern mit der Gewährung von Erziehungsurlaub und die Zahlung von Erziehungsgeld die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen.
Mit der Änderung des BerzGG zum 1.1.2001 ist die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs flexibler geregelt. Nunmehr können Eltern gemeinsam Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, er ist jedoch weiterhin auf bis zu drei Jahre je Kind begrenzt. Zur flexibleren Handhabung gehört auch, dass die zulässige Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs oder des Bezuges von Erziehungsgeld von 19 Stunden auf 30 Stunden wöchentlich erhöht worden ist. Der von den Eltern allein oder gemeinsam in Anspruch genommene Erziehungsurlaub darf insgesamt auf vier Zeitabschnitte verteilt werden. Außerdem können mit Zustimmung des Arbeitgebers von dem dreijährigen Erziehungsurlaub bis zu 12 Monate auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zum achten Lebensjahr genommen werden.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsgeld sind in § 1 BerzGG geregelt. Diese Voraussetzungen gelten jetzt auch für Ausländer, die EU/EWR-Bürger sind. Sie erhalten Erziehungsgeld wie Inländer.
Ausländer aus anderen Staaten als der EU bzw. des EWR, die in Deutschland wohnen, brauchen für das Erziehungsgeld eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.
Erfasst werden nunmehr auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 51 Abs. 2 Ausländergesetz). Kein Erziehungsgeld gibt es für ausländische Arbeitnehmer bei einer Entsendung vom Ausland in das Inland, Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat, die in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder als Arbeitnehmer hier mehr als geringfügig beschäftigt sind, erhalten ebenfalls Erziehungsgeld.
Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes gewährt. Vom ersten Tag an ist es einkommensabhängig (vgl. §§ 5, 6 BErzGG). Die Einkommensgrenzen ab 7. Lebensmonat und die Minderungsquote für das Erziehungsgeld bei Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze sind ab 1.1.2001 erhöht worden. Als weitere familienpolitische Komponente kann das Erziehungsgeld um monatlich 300 DM erhöht werden, wenn es nur bis zum 12. Lebensmonat in Anspruch genommen wird.
In einigen Bundesländern wird im Anschluss an das (Bundes-)Erziehungsgeld noch Landeserziehungsgeld bzw. Familiengeld gezahlt (Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen). Das Land Brandenburg gewährt bei Geburt einen einmaligen Festbetrag von 1.000 DM.
Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt eines Kindes für 8 Wochen bzw. 12 Wochen bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet (vgl. § 7 BerzGG).