Rz. 2
§ 26 ist eine Einweisungsvorschrift, aus der sich ergibt, dass es Wohngeld gibt und dieses nach dem Wohngeldrecht in Anspruch genommen werden kann. Die in Abs. 1 genannten Ansprüche auf Wohngeld sind Sozialleistungen i. S. d. § 11. Als Einweisungsvorschrift sollte § 26, wie die §§ 18 bis 29 insgesamt, den Bürgern eine Orientierungshilfe hinsichtlich der geltenden Sozialleistungen geben, diesen einen ersten Überblick über Sozialleistungsansprüche verschaffen und ihnen ermöglichen, die gesetzlichen Regelungen, die sie betreffen oder interessieren, im Gesetz selbst aufzufinden und, soweit Sozialleistungen in Anspruch genommen werden sollen oder der Bürger im Gesetz keine Antwort auf seine Fragen findet, auf den Leistungsträger hingewiesen werden, der für die Sozialleistung zuständig ist und ihn beraten kann und muss (BT-Drs. 7/868 S. 21). Der Zugang zu den einzelnen Sozialleistungen sollte dem Versicherten damit erleichtert werden (so BT-Drs. 7/868 S. 26/27).
Rz. 3
Wie bei den anderen Einweisungsvorschriften war mit Wirkung zum 1.7.1983 der Hinweis auf das die Leistungsvoraussetzungen für Wohngeld regelnde Gesetz und die maßgeblichen Vorschriften (§§ 1 bis 8 Zweites Wohngeldgesetz) aufgehoben worden, so dass die "Wegweiserfunktion" der Einweisungsvorschriften weitgehend weggefallen ist; eine Wegweiserfunktion ergibt sich für § 26 lediglich noch durch den Hinweis auf das "Wohngeldrecht", welches mittelbar auf das Wohngeldgesetz verweist; für die neuen Bundesländer auch auf das Wohngeldsondergesetz (WoGSoG) v. 20.6.1991 (BGBl. I S. 1250). Das Wohngeldgesetz wird durch die auf § 38 WoGG gestützte Wohngeldverordnung (WoGVO) v. 21.12.1971 (BGBl. I S. 2065), die zuletzt durch das 6. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) geändert wurde, ergänzt und durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV) v. 28.6.2017 (BAnz. AT v. 10.7.2017 B5) konkretisiert.
Rz. 4
Im Gesetzgebungsverfahren war die Zuordnung des Wohngeldgesetzes (WoGG) zum Sozialgesetzbuch umstritten, weil nach Auffassung des Bundesrates (BT-Drs. 7/868 S. 39) das Wohngeld der Wohnungsbauförderung und, wegen der korrespondierenden Wirkungen mit den im öffentlich geförderten Wohnungsbau zugelassenen Mieten, diesem Bereich und dem noch zu schaffenden Wohnungsgesetzbuch zuzuordnen sei. Der Verweis auf das Wohngeld, ursprünglich als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen, ist jedoch letztlich zu Recht im SGB geblieben (vgl. auch Komm. zu § 7; so auch Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 26 Rz. 3) und wird in § 68 Nr. 10 mit dem Verweis auf das WoGG als besonderer Teil des SGB aufgeführt. Aus dem nach dem WoGG geregelten Berechtigtenkreis ergibt sich auch eine klare Zuordnung zum Sozialrecht, da letztlich diejenigen finanziell unterstützt werden, die sich die Wohnung sonst nicht leisten könnten. Gefördert wird gerade nicht der Vermieter oder Bauherr, was im Falle einer Intension und Zwecksetzung des Wohngeldes als Leistung zur Wohnungsbauförderung/-schaffung der notwendige und sinnvolle Berechtigtenkreis gewesen wäre.
Rz. 5
Die Regelung knüpft einerseits an das in § 7 Abs. 1 angesprochene Recht auf Zuschuss zur Miete und anderen Aufwendungen an, wenn jemand für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können. Andererseits wird der Bezug zu § 68 Abs. 1 Nr. 10 hergestellt, der das WoGG zu einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches macht, jedoch teilweise eigenständige Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält.
Rz. 6
Der Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für Wohngeldleistungen (nur) durch den allgemeinen Verweis auf die durch Landesrecht bestimmten Behörden.