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Für noch nicht eingeschulte Kinder werden gemäß § 79 Abs. 1 SGB IX heilpädagogische Leistungen erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

  1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird

    oder

  2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

Für schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, werden stets heilpädagogische Leistungen erbracht. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht von § 46 Abs. 1 SGB IX erfasst sind. Die heilpädagogischen Leistungen werden in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 SGB IX als Komplexleistung erbracht.

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