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Gemeint sind Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Beispielhaft werden in § 84 Abs. 1 Satz 2 SGB IX barrierefreie Computer genannt. Dazu gehören auch speziell ausgestaltete Lese- und Schreibgeräte für Sehbehinderte, spezielle Hilfsmittel für taubblinde Menschen, Blindenführhunde usw.

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