0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 durch Art. 3 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) eingeführt. Zuvor wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe in der Einweisungsnorm des § 28 Abs. 1 Satz 3 aufgeführt. Der Gesetzgeber hat diese Leistungen aus der Einweisungsnorm für den Bereich der Sozialhilfe herausgenommen mit der Begründung, die Leistungen der Eingliederungshilfe seien aus der Sozialhilfe nach dem SGB XII herausgelöst worden. Dies stimmt allerdings nicht ganz, da die Eingliederungshilfe auch mit dem BTHG nicht völlig einkommens- und vermögensunabhängig wurde. Obwohl diese Leistungen mit Wirkung zum 1.1.2018 teilweise und ab 1.1.2020 insgesamt im SGB IX normiert sind, wurde die Aufzählung nicht in § 29 aufgenommen sondern erstmals sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nun in einer gesonderten Einweisungsnorm aufgeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Norm gehört zu den Einweisungsvorschriften des Zweiten Abschnitts des SGB I. Sie soll einen Überblick über die einzelnen Leistungen und die zuständigen Leistungsträger im Bereich der Eingliederungshilfe geben. Damit soll den Bürgerinnen und Bürgern eine Groborientierung vermittelt und der Zugang zu den einzelnen Regelungsbereichen des SGB erleichtert werden. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass die Rechtsgrundlagen, die unter dem Sammelbegriff "Eingliederungshilfen" zusammengefasst werden, durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) einer tiefgreifenden Umstrukturierung unterworfen wurden.
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungen der Eingliederungshilfe
Rz. 3
Das künftig im SGB IX Teil 2 geregelte Recht der Eingliederungshilfe soll konsequent personenzentriert ausgerichtet werden. Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen soll nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern unter ganzheitlicher Perspektive am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die mit dem SGB XII begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt sollen zum Abschluss gebracht werden. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden. Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird deshalb für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben (BT-Drs. 18/9522 S. 3 f.).
Rz. 4
Der Prozess der Umstrukturierung hat bereit am 1.1.2017 begonnen und zieht sich bis ins Jahr 2023 hin. Die Vorschriften zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind zunächst weiterhin in den §§ 53 bis 60a SGB XII enthalten. Ab 1.1.2017 erfolgten Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie eine Anhebung der Vermögensschonbeträge für bestimmte Behindertengruppen. Ab 1.1.2018 traten die Vorschriften der §§ 123 bis 134 SGB IX in Kraft, die das Vertragsrecht zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe enthalten. Im Übrigen sind die Leistungen der Eingliederungshilfe noch bis zum 31.12.2019 in den §§ 53 bis 60a SGB XII geregelt. Ferner traten als Übergangsvorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben der §§ 140 bis 145 SGB XII am 1.1.2018 in Kraft, die am 31.12.2019 wieder außer Kraft treten werden. Ab 1.1.2020 werden diese Vorschriften durch die §§ 117 bis 122 SGB IX ersetzt. Im Übrigen wird von diesem Zeitpunkt an ein völlig neues System der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eingeführt. Nach Maßgabe der §§ 135 bis 143 SGB IX wird dann ein Beitragsverfahren eingeführt, wonach die antragstellende Person selbst oder, wenn sie minderjährig ist, deren Eltern Beiträge zu den Aufwendungen zu leisten haben.
Rz. 5
Da die Neudefinition des Personenkreises der Leistungsberechtigten und damit die Regelung des Zugangs zu den Leistungen der Eingliederungshilfe im Gesetzgebungsverfahren hoch umstritten war, hat der Gesetzgeber die Regelungen dazu aufgeschoben. Zunächst soll eine modellhafte Erprobung und eine Finanzuntersuchung durchgeführt werden. Die Neuregelung soll erst danach zum 1.1.2023 erfolgen. Im Ausschussbericht (BT-Drs. 18/10523 S. 84) heißt es dazu: "Es besteht Konsens über eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe im Lichte der UN-Behindertenkonvention und in Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Ebenso besteht Konsens, dass der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe nicht verändert werden soll. Es ist jedoch nicht eindeutig, ob das Ziel der Beibehaltung des bisherigen Personenkreises mit der Regelung des § 99 SGB IX erreicht werden kann. Um eine Einengung des leistungsberechtigten Personenkreises zu vermeiden, wird daher zunächst bis zum 31. Dezember 2022 an der geltenden Regelung des § 53 SGB XII zum leistungsberechtigten Personenkreis festgehalten."
2.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Rz...