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§ 10 wurde zum 1.1.1976 mit dem Inkrafttreten des SGB I eingeführt und durch Art. 2 Nr. 2 des SGB IX (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 neu formuliert, um den Text dem Sprachgebrauch des SGB IX anzupassen (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 115). Seitdem hat die Vorschrift keine Änderung mehr erfahren.

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