Rz. 18

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Partizipationsstörungen/Barrieren abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Nr. 1 beschreibt deshalb die Ziele der Hilfen, die unmittelbar an den gesundheitlichen Partizipationsstörungen ansetzen und so die Folgen der Behinderung mindern bzw. beseitigen sollen.

 

Rz. 19

Dieses Ziel kann über medizinische Rehabilitationsleistungen (vgl. § 26 ff. SGB IX) erreicht werden. Ansprüche ergeben sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 40 ff. SGB V, §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 15 SGB VI, §§ 26 ff. SGB VII, §§ 53a, 40 SGB VIII, § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 SGB XII sowie §§ 10 ff. BVG.

§ 10 Nr. 1 SGB I ist mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX identisch. Deshalb wird hinsichtlich der weiteren Kommentierung auch auf die Ausführungen zu § 4 SGB IX verwiesen.

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