Rz. 30
Nr. 5 befasst sich mit den Hilfen, die nicht durch Nr. 1 bis 4 abgedeckt werden. Insofern hat die Nr. 5 eine Art Auffangfunktion hinsichtlich der Zielsetzung des § 10. Entscheidend ist, dass – auch wenn die Vorschriften der Nr. 1 bis 4 nicht greifen – behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Menschen nicht benachteiligt werden. Dieses Grundrecht ergibt sich allerdings auch schon aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Rz. 31
§ 10 Nr. 5 beinhaltet auch die komplexen Regelungen zum Ausgleich von Benachteiligungen von schwerbehinderten Menschen (und ihnen gleichgestellte) – so z. B.
- die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen einschließlich Ausgleichsabgabe (§§ 71 ff. SGB IX),
- die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung von schwerbehinderten Menschen (§ 122 SGB IX),
- den besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX),
- die Regelungen zur Mehrarbeit (§ 124 SGB IX),
- den Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX).
Bezüglich der weiteren Nachteilsausgleiche außerhalb des Leistungsspektrums des SGB vgl. Rz. 8.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen