Rz. 30

Nr. 5 befasst sich mit den Hilfen, die nicht durch Nr. 1 bis 4 abgedeckt werden. Insofern hat die Nr. 5 eine Art Auffangfunktion hinsichtlich der Zielsetzung des § 10. Entscheidend ist, dass – auch wenn die Vorschriften der Nr. 1 bis 4 nicht greifen – behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Menschen nicht benachteiligt werden. Dieses Grundrecht ergibt sich allerdings auch schon aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

 

Rz. 31

§ 10 Nr. 5 beinhaltet auch die komplexen Regelungen zum Ausgleich von Benachteiligungen von schwerbehinderten Menschen (und ihnen gleichgestellte) – so z. B.

Bezüglich der weiteren Nachteilsausgleiche außerhalb des Leistungsspektrums des SGB vgl. Rz. 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge