Rz. 5

Mit der Einführung des Unfallversicherungsgesetzes entstand für den Bereich der Unfallversicherung Versicherungszwang für alle gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer. Der unfallversicherte und damit leistungsberechtigte Personenkreis wurde im Laufe der Zeit erheblich erweitert (vgl. Komm. zu § 2 SGB VII). Unfallversichert – und damit nach Eintritt des Versicherungsfalls (Rz. 6) leistungsberechtigt – sind beispielsweise:

  • alle Arbeitnehmer, ohne Rücksicht auf den Umfang der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts – also auch alle geringfügig Beschäftigten und auch Arbeitnehmer in leitender Stellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
  • Personen, die Aufgaben nach den "Freiwilligendiensten der Generationen" (z. B. Tätigkeiten nach dem BFDG oder JFDG) leisten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII),
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (z. B. Handwerker, die einen Meisterkurs besuchen, Umschüler, Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung; § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, also von anerkannten Einrichtungen, in denen die Kinder betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden (z. B. Krabbelstuben, Kinderkrippen, Kindergarten, auch Teilnehmer von vorschulischen Sprachförderungskursen außerhalb von Kindertageseinrichtungen; § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII),
  • Schüler während des Besuchs allgemein- oder berufsbildender Schulen einschließlich der Zeit der ergänzenden Betreuung in Ganztagsschulen etc. (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII),
  • Eingeschriebene Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII),
  • ehrenamtlich oder selbstständig im Gesundheitswesen sowie in der Wohlfahrtspflege Tätige (selbstständige Hebammen, Physiotherapeuten, Krankenschwestern, Fußpfleger, Kammerjäger, oder ehrenamtlich Tätige beim Deutschen Roten Kreuz, bei der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtverbandes usw.; § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
  • ehrenamtlich Tätige im Rahmen von Tätigkeiten für staatliche bzw. staatlich beauftragte Gremien/Kirchen (ehrenamtliche Gemeinderats- oder Stadtratsmitglieder, ehrenamtliche Richter, Kirchenchor, Messdiener; § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII),
  • bei Unglückshilfe-Unternehmen und dem Zivilschutz ehrenamtlich Tätige (z. B. Wasserwacht, DLRG, freiwillige Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Johanniter-Unfall-Hilfe, Deutsche Bergwacht usw.) und Teilnehmer von Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),
  • nicht organisierte Helfer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not oder in den Fällen, in denen sonst eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar wäre ("Lebens"- oder "Gesundheits"-Retter; § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII),
  • Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der BA oder des Jobcenters nachkommen, eine bestimmte Stelle (z. B. Arbeitgeber für ein Bewerbungsgespräch) aufzusuchen; der Versicherungsschutz umfasst ferner die Handlungen des Leistungsbeziehers im Rahmen der Meldepflichten gemäß § 59 SGB II, § 309 Abs. 1 SGB III (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII),
  • Personen, die bei der Schaffung von öffentlich geförderten Wohnraum im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (z. B. Selbsthilfe beim Bau eines Familienheimes oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung; der Versicherungsschutz besteht hier für den Bauherrn und dessen nicht gewerblichen Helfern; § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII),
  • Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 i. S. d. §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i. V. m. § 19 Satz 1 SGB XI) und 
  • Privatpersonen, die wie ein Arbeitnehmer tätig werden (Voraussetzung ist, dass es sich um eine ernst gemeinte, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem – ausdrücklichen oder mutmaßlichen – Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem Beschäftigungsverhältnis steht; § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, z. B: Bewachung des Nachbarhauses für die Zeit der Abwesenheit des in Urlaub gefahrenen Nachbarn oder nicht nur geringe Mithilfe beim Umzug eines Freundes ohne Entlohnung).
 

Rz. 5a

Für bestimmte Personengruppen besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dem Personenkreis zählen u. a.

  • Beamte,
  • Berufssoldaten, Wehrdienst- und Zivildienstleistende,
  • Nicht ehrenamtliche Mitglieder von geistlichen Genossenschaften (z. B. Kirchen), Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz und Angehörigen ähnlicher religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften – auch gemeinnützig Tätige –,
  • selbstständig im Gesundheitswesen Tätige (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Apotheker),
  • selbstständige Tierärzte sowie
  • unentgeltlich im Haushalt tätige Verwandte.
 

Rz. 5b

Ergänzend sehen die Satzungen der Unfallversicherungsträger für bestimmte selbstständig Tätige (meist Kleinunternehmer und ...

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