2.6.1.1 Heilbehandlung
Rz. 11
Die Heilbehandlung umfasst insbesondere die
- Erstversorgung des Arbeitsunfallverletzten durch einen Arzt (vgl. § 34 SGB VII),
- die ärztliche (Weiter-)Behandlung sowie die zahnärztliche Behandlung einschließlich eines erforderlichen und zweckmäßigen Zahnersatzes (§ 28 SGB VII),
- die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§§ 29 bis 31 SGB VII),
- die häusliche Krankenpflege (§ 32 SGB VII),
- die Behandlung in Krankenhäusern und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Rehabilitationseinrichtungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 SGB IX (§ 33 SGB VII)
(vgl. § 26 i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB VII). Es handelt sich hierbei durchweg um Sachleistungen. Bei allen Leistungen braucht der Versicherte – anders wie in der Krankenversicherung – keine Zuzahlung zu entrichten.
Rz. 12
Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, haben die Unfallversicherungsträger mit ausgewählten Leistungserbringern Verträge geschlossen, die nach Art und Schwere der Verletzungen bzw. Schädigungen besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen (vgl. § 34 SGB VII). Nach der Ersten Hilfe durch den Arbeitgeber (zählt noch nicht mit zur Heilbehandlung) werden die Unfallverletzten in der Regel dem Durchgangsarzt (D-Arzt-Verfahren) vorgestellt. Das sind an Krankenhäusern/Kliniken tätige oder niedergelassene Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie. Der Durchgangsarzt entscheidet darüber,
- ob wegen der Schwere der Verletzungen/Schädigungen eine besondere Heilbehandlung notwendig ist (z. B. Weiterbehandlung durch den D-Arzt selbst oder bei Verletzungen, die einer stationären Behandlung oder zumindest einer sofortigen besonderen unfallmedizinischen Behandlung bedürfen, im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens) oder
- ob die weitere Behandlung durch den Haus- bzw. Vertragsarzt des Versicherten ausreichend ist (allgemeine Heilbehandlung).
Daneben gibt es noch das Hautarztverfahren bei Hautverletzungen/-schäden.
Rz. 12a
Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung kommen nicht in Betracht, wenn die Gesundheitsschädigung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist (vgl. § 11 Abs. 5 SGB V, § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Ist zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung unklar, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gegeben sind, kann der leistende Träger Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X bzw. § 16 SGB IX an den letztendlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger stellen.
Rz. 12b
Neben den Leistungen der Heilbehandlung werden auch sog. ergänzende Leistungen wie z. B.
- Haushaltshilfe und Kosten der Kinderbetreuung (Rz. 33),
- Fahr-/Reise-/Transportkosten (Rz. 20) und
- Verletztengeld (Rz. 22)
zur Verfügung gestellt (vgl. §§ 42, 43, 45 ff. SGB VII).
2.6.1.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rz. 13
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben sich in den vergangenen Jahrzehnten als wichtige Instrumente zur Integration von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Erwerbsleben etabliert. Dies gilt insbesondere für solche Beeinträchtigungen, die langfristig schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Teilhabe in Beruf haben.
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 nennt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Unfallversicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls beanspruchen kann. Durch die Leistungen soll der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich in das Arbeitsleben
- eingegliedert (erstmalige Eingliederung; wenn z. B. Schüler einen Arbeitsunfall erleiden) bzw.
- wieder eingegliedert (wenn früher bereits erwerbstätig)
werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 SGB IX).
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen nur in Betracht, wenn das Leistungsspektrum der Heilbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitationsleistungen nicht ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit des Unfallverletzten bzw. des an einer Berufskrankheit Erkrankten zu sichern bzw. herzustellen.
Rz. 14
Der Anspruch auf die teilweise auch noch als "berufsfördernde" Leistungen bzw. Berufshilfe (= jeweils veralteter Sprachgebrauch) bezeichneten Leistungen ergibt sich aus § 35 SGB VII, der auf das Leistungsspektrum der §§ 49 ff. SGB IX verweist.
Im Einzelnen handelt es sich z. B. um
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
- Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz, welche die Auswirkungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen, sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber zu tragen sind (z. B. speziell angefertigter Bürostuhl, der dem Grunde nach nur von dem behinderten Mitarbeiter benutzt werden kann),
- berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung (z. B. um zusätzliche Qualifikationen zum Ausgleich der Behinderungseinschränkungen zu erwerben),
- Arbeitsassistenz (personale Unterstützung am Arbeitsplatz bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der vom schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsver...