Rz. 11

Die Heilbehandlung umfasst insbesondere die

(vgl. § 26 i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB VII). Es handelt sich hierbei durchweg um Sachleistungen. Bei allen Leistungen braucht der Versicherte – anders wie in der Krankenversicherung – keine Zuzahlung zu entrichten.

 

Rz. 12

Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, haben die Unfallversicherungsträger mit ausgewählten Leistungserbringern Verträge geschlossen, die nach Art und Schwere der Verletzungen bzw. Schädigungen besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen (vgl. § 34 SGB VII). Nach der Ersten Hilfe durch den Arbeitgeber (zählt noch nicht mit zur Heilbehandlung) werden die Unfallverletzten in der Regel dem Durchgangsarzt (D-Arzt-Verfahren) vorgestellt. Das sind an Krankenhäusern/Kliniken tätige oder niedergelassene Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie. Der Durchgangsarzt entscheidet darüber,

  • ob wegen der Schwere der Verletzungen/Schädigungen eine besondere Heilbehandlung notwendig ist (z. B. Weiterbehandlung durch den D-Arzt selbst oder bei Verletzungen, die einer stationären Behandlung oder zumindest einer sofortigen besonderen unfallmedizinischen Behandlung bedürfen, im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens) oder
  • ob die weitere Behandlung durch den Haus- bzw. Vertragsarzt des Versicherten ausreichend ist (allgemeine Heilbehandlung).

Daneben gibt es noch das Hautarztverfahren bei Hautverletzungen/-schäden.

 

Rz. 12a

Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung kommen nicht in Betracht, wenn die Gesundheitsschädigung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist (vgl. § 11 Abs. 5 SGB V, § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Ist zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung unklar, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gegeben sind, kann der leistende Träger Erstattungsansprüche nach § 102 ff. SGB X bzw. § 16 SGB IX an den letztendlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger stellen.

 

Rz. 12b

Neben den Leistungen der Heilbehandlung werden auch sog. ergänzende Leistungen wie z. B.

  • Haushaltshilfe und Kosten der Kinderbetreuung (Rz. 33),
  • Fahr-/Reise-/Transportkosten (Rz. 20) und
  • Verletztengeld (Rz. 22)

zur Verfügung gestellt (vgl. §§ 42, 43, 45 ff. SGB VII).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge