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Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Rente voraussichtlich nur vorläufig – also für einen begrenzten Zeitraum – zu zahlen ist. Die Unfallversicherungsträger können dann dem Versicherten eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes zahlen (§§ 75 bis 79 SGB VII). Muss die Rente über den ursprünglich geplanten Zeitraum hinaus gezahlt werden, beginnt sie nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war.

Außerdem sieht § 80 SGB VII die Abfindung einer Witwe bzw. eines Witwers bei Wiederheirat vor. Die Abfindung beträgt das 24-fache der Monatsrente.

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