Rz. 37
Axer, Verfassungsrechtliche Fragen des Rechts der Berufskrankheiten, SGb 2016 S. 177.
Fuchs, Die Konformität des Unfallversicherungsmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht, SGb 2005 S. 65.
Keller, „"Mit allen geeigneten Mitteln"“. Der umfassende Heilbehandlungsbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung, SGb 2000 S. 459.
Krasney, Grenzziehungen bei Wegeunfällen, SGb 2013 S. 313.
ders., Die Handlungstendenz als Kriterium für die Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2013 S. 681.
ders., Die „"Wie-Beschäftigten"“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, NZS 1999 S. 577.
Leube, Prävention im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, ZTR 2003 S. 380.
Papier/Möller, Die Rolle des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 1998 S. 353.
Plagemann/Radtke-Schwenzer, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2010 S. 201; NJW 2015 S. 1348; NJW 2016 S. 2004; NJW 2017 S. 1363; NJW 2018 S. 1365.
Waltermann, Neuordnung der Zuständigkeiten in der Gesetzlichen Unfallversicherung, SGb 2005 S. 257.
Rz. 38
Die Wege zur Nahrungsaufnahme stehen während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz, weil sie dadurch gekennzeichnet sind, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm zu ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind i. d. R. dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass der Weg zur oder von der Arbeit sowie zur oder von der Nahrungsaufnahme mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem z. B. die Wohnung oder die Gaststätte bzw. Kantine liegt, endet bzw. beginnt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem z. B. die Wohnung oder Gaststätte liegt (zur Wohnung: vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 2 U 39/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; zur Kantine, Gaststätte: vgl. BSG, Urteil v. 26.4.1973, 2 RU 213/71; BSG, Urteil v. 2.7.1996, 2 RU 34/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 15). Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich hat sich das BSG ausschlaggebend von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen und keine Ausnahmen zugelassen. Nichts anderes gilt, wenn der Versicherte während der Arbeitszeit sich zur Nahrungsaufnahme nicht in eine Gaststätte oder Kantine begibt, sondern in einem Geschäft die zum Verzehr von ihm während der Arbeitszeit benötigten Lebensmittel oder Getränke kaufen will:
BSG, Urteil v. 24.6.2003, 2 U 24/02 R, USK 2003-101 = SGb 2003 S. 628 (KF).
Begibt sich ein Arbeitnehmer zum Mittagessen in eine nahegelegene auswärtige Kantine, besteht in dem Kantinengebäude kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Stürzt ein Versicherter auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz nach dem Mittagessen im Treppenhaus des Kantinengebäudes, handelt es sich daher nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz tritt erst nach Verlassen des Gebäudes, also nach Durchschreiten der Außentür, wieder ein:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2013, L 8 U 1506/13.
Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt:
BSG, Urteil v. 31.8.2017, B 2 U 11/16 R, NJW 2018 S. 1200.
Kein Unfallversicherungsschutz bei Unfall im Home-Office, wenn der Arbeitnehmer den für die Home-Office-Tätigkeit bestimmten Arbeitsraum verlässt, um sich in der Küche ein Getränk zu holen:
BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 5/15 R, BSGE 122 S. 1 = NJW 2017 S. 508.
Wird ein Vereinsmitglied eines z. B. Heimatvereins im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, ist er nicht gesetzlich unfallversichert. Nur Arbeitnehmer des Vereins sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für Vereinsmitglieder, wenn diese gelegentlich für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden:
Hess. LSG, Urteil v. 30.4.2013, L 3 U 231/10, DStR 2013 S. 13 = JurionRS 2013, 60790.
Ein Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit kann nur bejaht werden, wenn nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand ein Unfallereignis oder Unfallfolgen der in Rede stehenden Art allgemein geeignet sind, die betreffende Störung hervorzurufen:
BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96 S. 196 = NZS 2007 S. 212.
Verletzt sich eine Mitarbeiterin bei einer Weihnachtsfeier, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Feier nicht von der Firmenleitung durchgeführt oder zumindest von ihr als Firmenver...