Rz. 17

Heilbehandlung wird Beschädigten grundsätzlich nur für Gesundheitsstörungen gewährt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch anerkannte Schädigungsfolgen verursacht worden sind. Lediglich Schwerbeschädigten wird Heilbehandlung auch für nicht als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörungen zur Verfügung gestellt (§ 10 Abs. 1 und 2 BVG). Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt ist (§ 31 Abs. 2 BVG). Heilbehandlung wegen der Folgen der Schädigung erhalten somit alle Beschädigten ohne Rücksicht auf die Höhe des GdS. Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folgen einer Schädigung sind, wird dagegen nur Schwerbeschädigten gewährt. Inhalt und Umfang der Heilbehandlung präzisiert § 11 Abs. 1 BVG. 

 

Rz. 18

Krankenbehandlung wird hingegen nur dem Schwerbeschädigten gewährt, und zwar für den Ehegatten, Lebenspartner und für Kinder sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Pflegezulagenempfänger erhalten diese Krankenbehandlung auch für ihre unentgeltlich tätigen Pflegepersonen. Für den Fall der Pflegebedürftigkeit sind Personen in der Pflegeversicherung pflichtversichert, die Anspruch auf versorgungsrechtliche Heil- oder Krankenbehandlung haben. Dadurch ist sichergestellt, dass diese Personen bei Pflegebedürftigkeit die im SGB XI vorgesehenen Leistungen durch die Pflegekasse erhalten. In Art und Umfang entspricht die Krankenbehandlung grundsätzlich der Heilbehandlung (§ 12 Abs. 1 BVG). Allerdings wird für Zahnersatz nur ein Zuschuss in angemessener Höhe gewährt (§ 12 Abs. 2 BVG).

 

Rz. 19

Als andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit kommen für Beschädigte neben der Heilbehandlung in Betracht:

  • Versehrtenleibesübungen bzw. angemessene Kostenerstattung,
  • stationäre Behandlung in einem Badeort (Badekur),
  • Haushaltshilfe,
  • Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandsetzung und Änderung von Motorfahrzeugen,
  • Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung,
  • Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß.
  • Als wirtschaftliche Hilfe wird bei Arbeitsunfähigkeit i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung Versorgungskrankengeld gewährt (§ 16 BVG). Es beträgt 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), darf aber das entgangene Nettoentgelt nicht übersteigen (§ 16a Abs. 1 BVG).

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