Rz. 24

Nach Abs. 1 Nr. 5 können rentenberechtigte Beschädigte unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung, eine Kapitalabfindung erhalten. Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe und Ehegatten Verschollener bei Wiederverheiratung gewährt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge