Rz. 25
Die Zuständigkeitszuweisung in § 24 Abs. 2 kompliziert sich zunehmend. Nach § 24 Abs. 2 des SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) i. d. F. v. 15.12.2004 (BGBl I S. 3450) war die Zuständigkeit eindeutig bestimmt:
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Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. |
Allerdings werden die Leistungen nicht alle von den Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern und orthopädischen Versorgungsstellen, sondern zum Teil auch auftragsweise von den Krankenkassen erbracht (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 10.12.2003, B 9 VS 1/01 R, SozR 4-3100 § 18 Nr. 1). Die Bezeichnung dieser Behörden durch § 24 Abs. 2 ist untechnisch zu verstehen. Die Länder sind frei, die Versorgungsämter/Landesversorgungsämter im Zuge von "Verwaltungsmodernisierungen" mit anderen Verwaltungseinheiten zusammenzulegen oder aufzulösen und deren Aufgaben anderen Behörden zu übertragen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 12.6.2001, B 9 V 5/00 R, BSGE 88 S. 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr. 9; vgl. aber Vorlagebeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen v. 3.9.2008, L 10 VG 20/03, juris, mit Anm. Kahlert, SGb 2010 S. 115, nachfolgend BVerfG, Beschluss v. 17.4.2013, 2 BvL 20/08, BVerfGK 20 S. 275; vgl. auch LSG Sachsen, Urteil v. 20.9.2010, L 6 SB 20/09).
Rz. 26
Durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2416) erhielt § 24 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2015 folgende Fassung:
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Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. |
Rz. 27
Ab 1.1.2016 wird die Norm durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund v. 15.7.2013 (BGBl I 2416) ein weiteres Mal geändert:
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Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. |
Zuständig bleiben die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für das SVG wird hingegen die Bundeswehrverwaltung für zuständig erklärt. Hierzu wird in der Begründung zum Gesetz v. 15.7.2013 seit langem Bekanntes referiert, nämlich dass die Zuständigkeit für die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten, die während ihres Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, von diesen gleichgestellten Zivilpersonen sowie von ihren Hinterbliebenen nach dem Dritten Teil des SVG zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist. Für die Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses seien Behörden der Bundeswehrverwaltung zuständig. Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses werde die Versorgung von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden der Länder im Auftrag des Bundes wahrgenommen (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/12956 S. 1). Hieraus herleitend wird als Ziel definiert, für die Betroffenen eine "Versorgung aus einer Hand" zu schaffen. Zu diesem Zweck sollen die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Länder auf dem Gebiet der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG ab dem 1.1.2015 schrittweise auf den Bund übertragen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/12956 S. 1).
Rz. 28
Das wird wie folgt umgesetzt: Ab dem 1.1.2015 ist die Zuständigkeit für die Versorgung nach den §§ 80, 81a bis 83a SVG mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG von den Versorgungsbehörden der Länder auf den Bund übertragen (Art. 1 des Gesetzes v. 15.7.2013, BT-Drs. 17/12956 S. 9 f.). Dies bedingt in § 24 Abs. 2 eine Folgeänderung (Art. 2 des Gesetzes v. 15.7.2013) zum 1.1.2015 (Art. 4 des Gesetzes).
Rz. 29
Eine weitere Modifikation ...