2.1 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz
Rz. 4
Die in Abs. 1 aufgeführten Begriffe umschreiben Schwerpunkte der Kinder- und Jugendhilfe. Abs. 1 Nr. 1 benennt die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes. Die Regelungen dazu sind im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII enthalten (§§ 11 bis 15). Die Jugendarbeit beinhaltet Angebote zur Förderung der Entwicklung junger Menschen, die an ihre Interessen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden sollen, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen sollen (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). Jugendarbeit wird von einer Vielzahl von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Sie umfasst die unterschiedlichsten Angebote, die in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII skizziert sind. Die Schwerpunkte der Jugendarbeit werden in § 11 Abs. 3 SGB VIII in einer nicht abschließenden Aufzählung genannt. Dazu gehören außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung und Jugendberatung.
Rz. 4a
Im Rahmen der Jugendsozialarbeit sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern (§ 13 Abs. 1 SGB VIII).
Rz. 4b
Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, und ferner Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen (§ 14 Abs. 2 SGB VIII). Dass der erzieherische Kinderschutz zwar in § 14 SGB VIII, jedoch nicht in § 27 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt wird, beruht auf einem Redaktionsversehen. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 14 SGB VIII wurde insoweit die Terminologie geändert, ohne dies bei § 27 SGB I zu berücksichtigen (Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 27 Rz. 20).
2.2 Förderung der Erziehung in der Familie
Rz. 5
Die Regelungen zum zweiten Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 2) sind im Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII normiert (§§ 16 bis 21) und enthalten ein ganzes Bündel von Beratungs- und Betreuungsangeboten. Diese sind wiederum an Kinder und Jugendliche ebenso wie an Mütter und Väter sowie an sonstige Personensorgeberechtigte gerichtet. Damit soll der in Art. 6 GG statuierte Schutz von Ehe und Familie umgesetzt werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Erziehungskompetenz der Erziehungsberechtigten (§ 16 SGB VIII) gehören ebenso dazu wie Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII), der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII), gemeinsamer Wohnformen für Eltern und Kinder (§ 19 SGB VIII), der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Abwesenheit der Erziehungsberechtigten (§ 20 SGB VIII) und der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht infolge häufigen Ortswechsels der Personensorgeberechtigten (§ 21 SGB VIII).
2.3 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
Rz. 6
Der dritte Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 3) ist im Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregelt (§§ 22 bis 26). Die Diktion in Abs. 1 Nr. 3 hat mit der dynamischen Entwicklung der Vorschriften im SGB VIII kaum noch Schritt gehalten. Während in Abs. 1 Nr. 3 Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege genannt werden, sehen die §§ 22 bis 26 SGB VIII auch Rechtsansprüche vor. § 23 SGB VIII normiert einen eigenen, gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch der Kindertagespflegeperson auf Zahlung einer laufenden Geldleistung. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII. Diese Vorschrift sieht einen ganzen Strauß von Rechtsansprüchen vor. Durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) v. 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Umstrukturierung mit dem Ziel eines qualitätsorientierten Ausbaus der Kinderbetreuung in Gang gesetzt.
Rz. 6a
Aufgrund der Ergebnisse des "Krippengipfels" v. 2.4.2007 verständigten sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände darauf, schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuung...