2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
Rz. 4
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten diejenigen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt die Hilfe zur Befriedigung des Basisbedarfs dar. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts ist in § 27a SGB XII gesetzlich definiert. Er umfasst gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII gibt einen Hinweis darauf, dass der notwendige Lebensunterhalt über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgeht. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (vgl. dazu auch § 34 SGB XII).
Rz. 5
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird abweichend zu den bisherigen Regelungen des BSHG der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der zusätzlichen Bedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelbedarfen (früher Regelsätze) erbracht. Die Höhe der Regelbedarfe wird gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII in einem Bundesgesetz festgelegt (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855). Dem RBEG liegt ein Statistikmodell zugrunde, wonach die Regelbedarfe ausgehend von einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes ermittelt werden. Grundlage sind gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB XII die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für einzelne Bereiche werden Mehrbedarfe (vgl. § 30 SGB XII) und einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII) sowie Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 32, 32a SGB XII) und für die Vorsorge (§ 33 SGB XII) berücksichtigt.
Rz. 6
Gemäß § 27b Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
2.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rz. 7
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 41 SGB XII Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Die Leistungsgewährung ist gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII antragsabhängig. Keinen Anspruch auf Leistungen haben gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird die Leistung i. d. R. für 12 Kalendermonate bewilligt. Die dauerhafte volle Erwerbsminderung stellt gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII der nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständige Rentenversicherungsträger nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 SGB VI fest.
Rz. 8
Die Grundsicherungsleistungen umfassen gemäß § 42 SGB XII diejenigen Komponenten, die zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören (Regelsatz, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe nach §§ 30, 31 SGB XII, Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie ergänzende Darlehen). Die Leistungen sind ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bedarfsorientiert.
Rz. 9
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, zu berücksichtigen. Die Vermutung der Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft ist gemäß § 43 Abs. 5 i. V. m. § 39 SGB XII nicht anwendbar. Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen i. S. d. § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000,00 EUR (Jahreseinkommensgrenze).
2.3 Hilfen zur Gesundheit
Rz. 10
Die Hilfen zur Gesundheit sind im Fünften Kapitel des SGB XII geregelt. Sie umfassen die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), die Hilfe zur Familienplanung (...