Rz. 26

Durch die Verteilung der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Leistungsträger sollen den Menschen mit Behinderung keine Nachteile entstehen. Deshalb verpflichtet § 25 SGB IX die einzelnen Rehabilitationsträger zu einer engen Zusammenarbeit und auch bei einem Trägerwechsel zu einer möglichst nahtlosen Leistungsgewährung. Dadurch sollen die Teilhabeleistungen zügig und wie "aus einer Hand" bereitgestellt werden.

 

Rz. 27

Unabhängig von der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit eines Rehabilitationsträgers enthält insbesondere§ 14 SGB IX eine Regelung über eine vorläufige Leistungsverpflichtung der Rehabilitationsträger bei Teilhabeleistungen. Die Vorschrift verfolgt intensiv die Interessen des Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung bezüglich einer unverzüglichen Leistungsgewährung.

Nach § 14 SGB IX hat der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (also der Rehabilitationsträger, bei dem der vom Rehabilitanden gestellte Antrag auf Teilhabeleistungen zuerst eingeht) innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages seine Leistungszuständigkeit für die jeweilige Rehabilitationsleistung zu prüfen. Der Antrag kann – sofern sich der erstangegangene Rehabilitationsträger nicht zuständig fühlt – unmittelbar nach Ablauf der 14-Tage-Frist einmal an einen anderen Rehabilitationsträger weitergegeben werden, und zwar an den, den der zuerst angegangene Rehabilitationsträger wegen der beantragten Teilhabeleistung für zuständig hält. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger hat grundsätzlich vorübergehend zu leisten. Stellt sich nachträglich doch die letztendliche Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers heraus, hat der vorleistende Rehabilitationsträger gegenüber diesem einen Erstattungsanspruch (§ 16 SGB IX).

Gibt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Antrag innerhalb der 14-Tage-Frist nicht weiter, ist er zur Leistung verpflichtet, ohne später einen Erstattungsanspruch wegen irrtümlicher Leistungsgewährung stellen zu können (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Dadurch wird sichergestellt, dass der Leistungsbedürftige möglichst schnell seine notwendigen Teilhabeleistungen erhält und Fragen, wer für die einzelnen Leistungen letztendlich zuständig ist, ausschließlich zwischen den Rehabilitationsträgern zu klären sind.

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