Rz. 7

Abs. 1 gesteht dem Auszubildenden ein Recht auf individuelle Förderung der (im Ergebnis beruflichen Erst-)Ausbildung zu, wenn die Ausbildung seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht und dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Korrespondenzvorschrift ist § 18. Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt in Anspruch genommen werden, für die die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung nach dem BAföG zuständig sind. Damit wird deutlich, dass auch § 3 Abs. 1 schon auf das BAföG fokussiert. Ausbildung i.S.d. Vorschrift ist aber umfassender auszulegen und bezieht insbesondere auch die berufliche Ausbildung mit ein. Die dafür vorgesehene Förderung obliegt bei betrieblicher Berufsausbildung den Agenturen für Arbeit nach dem SGB III. Aus systematischen Gründen können Förderungen, gleich ob sie in Versicherungs-, Versorgungs- oder Fürsorgesystemen vorgesehen sind, auch an die übrigen sozialen Rechte geknüpft werden. Nicht von der Ausbildungsförderung wird die berufliche Weiterbildung erfasst, die in Form der beruflichen Umschulung auch das einer Ausbildung entsprechende Erlernen eines Berufs zu Erwachsenenbedingungen beinhaltet.

 

Rz. 8

Ausbildungsförderung nach Abs. 1 bedeutet individuelle Förderung für den Einzelnen. Das schließt die institutionelle Förderung, typischerweise die Bereitstellung von Ausbildungseinrichtungen durch Träger, nicht ein. Damit stimmen Leistungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung i.S.d. § 18 Abs. 1 überein. Seit dem 1.4.2012 erlaubt das SGB III wieder die Förderung von Jugendwohnheimen (vgl. § 80a SGB III).

 

Rz. 9

Eine Förderung der Ausbildung setzt die tatsächliche Teilnahme an der Ausbildung voraus. Diese Zuspitzung in einer allgemeinen, übergreifenden Vorschrift verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber daran gelegen ist, Ausbildungsförderungszeiten auf das unumgänglich notwendige Maß i.S. einer Zukunftsinvestition zu beschränken.

 

Rz. 10

Ausbildungsförderung soll gezielt und wirkungsorientiert erbracht werden. Jede Förderung, der ein Ausbildungsabbruch folgt, ist ineffizient und ineffektiv. Deshalb kann unmittelbar nachvollzogen werden, dass ein Recht auf Förderung nur bestehen soll, wenn die gewählte Ausbildung der Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden entspricht. Diese Kriterien werden deshalb in den Spezialgesetzen bei den Anspruchsvoraussetzungen wieder aufgegriffen. Dass die Neigung des Auszubildenden dabei an erster Stelle genannt wird, verdeutlicht den Stellenwert der Schul- und Berufswahl. Die Ausbildungsvermittlung kann gemäß § 16 SGB II vom Jobcenter auf die Agentur für Arbeit übertragen werden. Damit kann Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung aus einer Hand angeboten werden. Das Berufs- und Arbeitsleben kann insbesondere dann erfolgreich gestaltet werden, wenn es auch Spaß bereitet und der Auszubildende dafür motiviert ist. Das lässt sich am ehesten erreichen, wenn die Ausbildung den Neigungen des Auszubildenden entspricht. Deshalb werden schon während der Ausbildung wichtige Weichen auch hinsichtlich der späteren Beteiligung des Staates an den Kosten für die soziale Sicherung des Einzelnen gestellt. Mit Eignung ist hingegen das objektive Vermögen des Auszubildenden gemeint, die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Überforderungen erhöhen das Risiko eines Ausbildungsabbruchs, bei Unterforderung wird das Vermögen des Auszubildenden mit dem Risiko zusätzlicher, überflüssiger Förderungen nicht ausgeschöpft. Schließlich soll eine Ausbildung nur gefördert werden, wenn der Auszubildende die während der Ausbildung mindestens geforderten Leistungen auch erbringt, insbesondere also geforderte Prüfungen erfolgreich ablegt. Hierbei werden insbesondere die finanziellen Belastungen einer Wiederholungsförderung fokussiert, z.B. durch Wiederholung eines Schuljahres. Zwischenzeitlich ist nicht mehr nur die betriebliche Erstausbildung, sondern auch eine Zweitausbildung – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – nach dem SGB III förderbar. Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können spezielle Leistungen nach Maßgabe des § 27 SGB II erhalten.

 

Rz. 11

Abs. 1 verdeutlicht auch den Nachrang staatlicher Förderung gegenüber den vorhandenen eigenen finanziellen Möglichkeiten. Einerseits sind vorhandene Mittel vorrangig dafür heranzuziehen, den erforderlichen Bedarf für die Ausbildung abzudecken. Erforderlichkeit ist ein Begriff, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen ist und im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung dahin auszulegen ist, dass nicht die für die Ausbildung zweckmäßigen Bedarfe vorrangig gedeckt werden sollen, sondern die Bedarfe, ohne die die Ausbildung nicht absolviert werden könnte. Vorhandene Mittel sind also zunächst dafür einzusetzen, staatliche Unterstützung zu ersetzen. Heranzuziehen sind alle verfügbaren Mittel....

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