Rz. 6

Der Grundsatz der Geltung der Vorschriften des SGB nach dem Territorialitätsprinzip lässt zu, dass über- oder zwischenstaatliches Recht davon Abweichungen beinhaltet, die unberührt bleiben, d. h. die Begrenzung der Regelung des § 30 nicht gilt. Für eine solche Ausweitung des Territorialitätsprinzips im Sinne der Erstreckung der Vorschriften des SGB auch auf ausländisches Staatsgebiet sind über- und zwischenstaatliche Regelungen aber nicht ersichtlich.

 

Rz. 7

Allenfalls wird personenbezogen und sachbezogen durch über- oder zwischenstaatliches Recht die wechselseitige Anerkennung von Sachverhalten im Ausland für Rechtsfolgen nach innerstaatlichen Vorschriften vereinbart, so dass sich daraus dann Kollisionsnormen, also den sachlichen Anwendungsbereich einer Rechtsvorschrift betreffende Regelungen ergeben.

 

Rz. 8

Nach über- oder zwischenstaatlichem Recht kann aber insbesondere auch ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Inland entbehrlich sein, der ausländische Wohnsitz einem inländischen gleichgestellt (z. B. nach vormals Art. 9 EWG-Verordnung 1408/71) oder ein inländischer Wohnsitz rechtlich ausgeschlossen werden, wie dies z. B. das NATO-Truppenstatut (Art. 7 Zusatzabkommen) für das zivile Gefolge von Stationierungskräften vorsieht (BSG, Urteil v. 8.10.1981, 7 RAr 30/80, BSGE 52 S. 210). Nach Art. 33 des Wiener Übereinkommens (BGBl. II 1964 S. 958) gehören Angehörige fremder diplomatischer und konsularischer Vertretungen zu den Exterritorialen.

 

Rz. 9

Neben dem Vorbehalt für zwischen- und überstaatliches Recht besteht auch ein Vorbehalt für abweichende Regelungen nach den besonderen Teilen des SGB. Dieser Vorbehalt war ursprünglich in Abs. 2 enthalten, wurde jedoch durch Gesetz v. 4.11.1982 mit Wirkung zum 1.1.1983 gestrichen, da man ihn wegen der geänderten Fassung des § 37 für entbehrlich hielt (BT-Drs. 9/1753 S. 47).

 

Rz. 10

Der Vorbehalt abweichender Regelungen nach den besonderen Büchern gilt insbesondere für die Sozialversicherung, die, ungeachtet des Wohnsitzes, an die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland (Beschäftigungsort) anknüpft (§ 3 SGB IV), zugleich auch über die Grundsätze von Ein- und Ausstrahlung (§§ 4, 5 SGB IV) diesen Anknüpfungspunkt personenbezogen relativiert. In diesem Bereich bestehen durch die EWG-Verordnung z. B. Art. 11 VO (EG) 883/2004 und bilaterale Sozialversicherungsabkommen auch Abweichungen und Ausweitungen der Geltung des SGB. Diese stellen dem Grunde nach aber keine Abweichung vom Territorialitätsprinzip des Abs. 1 dar, sondern stehen für die Abweichung vom Beschäftigungsort als Anknüpfungspunkt für das Sozialversicherungsrecht, so dass in diesen Fällen nicht von Wohnort- oder Wohnlandprinzip des § 30 gesprochen werden kann. Diese Anknüpfung an den Beschäftigungsort in der BRD und die daran anknüpfende Versicherungs- oder Beitragspflicht als Grenzgänger gebietet es dann, auch bei einem vorherigen ausländischen Wohnsitz Leistungen zu gewähren (BVerfG, Beschluss v. 30.12.1999, 1 BvR 809/95, SozR 3-1200 § 30 Nr. 20); diese Leistungspflicht besteht auch dann, wenn erst nach Entstehen des Leistungsanspruchs ein ausländischer Wohnsitz begründet wird (BSG, Urteil v. 7.10.2009, B 11 AL 25/08 R, BSGE 104 S. 280).

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