Rz. 19

Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kommt es an, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist oder ein solcher sich nicht feststellen lässt. Der Begriff des Wohnsitzes schließt den des gewöhnlichen Aufenthaltes als weitergehenden Begriff ein. Der gewöhnliche Aufenthalt fordert zwar keine ständige, wohl aber eine regelmäßige Anwesenheit. Der tatsächliche Aufenthalt muss durch objektive Merkmale den Schluss auf ein auf längere Sicht beabsichtigtes Verweilen und die Rückkehr an diesen Ort oder in ein Gebiet zulassen. Prognostisch muss festgestellt werden können, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (zu Besuchs- oder Urlaubszwecken oder als Durchgangsstation). Allein die Behauptung oder die subjektive Absicht des längerfristigen Aufenthalts sind nicht ausreichend (BSG, Urteil v. 15.3.1995, 5 RJ 28/94, SozR 3-1200 § 30 Nr. 13).

 

Rz. 20

Bei Ausländern und insbesondere Asylbewerbern, deren Zugang und weiterer Aufenthalt im Inland rechtlich von einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung des Aufenthalts abhängig ist, ist bei der Beurteilung des nur vorübergehenden Aufenthaltes die Frage des ausländerrechtlichen Status im Rahmen der Gesamtbeurteilung von Bedeutung. Solange der Aufenthalt des Ausländers rechtlich nicht zumindest so zukunftsoffen gesichert ist, dass er einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht, kann nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl. BSG, Urteil v. 3.4.2001, B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21) ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht angenommen werden; insbesondere also nicht in den Fällen einer nur befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis. Bei einer Duldung des Aufenthalts ist dabei zu berücksichtigen, ob diese von bestimmten Bedingungen abhängig ist, die dann eine spätere Beendigung des Aufenthalts zulassen (zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Schlegel, in: jurisPK-SGB I, § 30 Rz. 49 ff., Stand: 1.10.2011; auch BSG, Urteil v. 9.8.1995, 13 RJ 59/93, NZS 1996 S. 126).

 

Rz. 21

Als Folge der uneinheitlichen Rechtsprechung zu Asylbewerbern wurde für einige Leistungsansprüche ein bestimmter Aufenthaltsstatus eingeführt (z. B. § 1 Abs. 3 BKGG, § 1 Abs. 1a BErzGG, § 27 Abs. 2 SGB V), der vorrangig (§ 37) vor dem allgemeinen Grundsatz des § 30 Abs. 1 gilt.

 

Rz. 22

Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht erforderlich, dass am Aufenthaltsort eine Wohnung zur Verfügung steht. Daher reicht der Aufenthalt in einer fremden Wohnung als Gast, in wechselnden Unterkünften oder fahrbaren Unterkünften, selbst wenn diese nicht zum Wohnen zugelassen sind, aus.

 

Rz. 23

Da es bei dem gewöhnlichen Aufenthalt gerade um die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse des nicht nur vorübergehenden Verweilens geht und um die Abgrenzung bei tatsächlich wechselnden Aufenthalten, wird man einen mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalt rechtlich verneinen müssen (so auch Lilge, SGB I, 3. Aufl., § 30 Rz. 60).

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