Rz. 8

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt für alle Rechte und Pflichten des SGB. Er umfasst aber nicht nur die sozialen Rechte nach §§ 3 bis 10 und die sich aus materiellen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen, sondern jede Art der Verwaltungstätigkeit, die geeignet ist, den Rechtskreis des Betroffenen zu berühren.

 

Rz. 9

Daher gehören auch die Auskunft- und Meldepflichten sowie die Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff. und andere Verpflichtungen nach den besonderen Büchern zu den § 31 unterfallenden Pflichten, so wie auch die Rechte auf Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15) dazugehören.

 

Rz. 10

Auch wenn die Vorschrift mit dem Hinweis auf Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten auf typische Regelungsinhalte von Verwaltungsakten hindeutet, gilt der Vorbehalt nicht nur für diese, sondern für jedes, auch das sog. schlichte Verwaltungshandeln, soweit es nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Behörde betrifft (so auch Weselski, in: jurisPK-SGB I, § 31 Rz. 19, Stand: 20.1.2014; Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 31 Rz. 4, Stand: September 2007). Die Frage der Handlungsform der Verwaltung für die Gewährung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten lässt die Vorschrift damit offen.

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